Betreiben der RWM
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Rauchwarnmelder sind essenzielle Sicherheitselemente, um Brände frühzeitig zu erkennen und eine schnelle Reaktion zu ermöglichen
Die sachgerechte Planung und Installation von Rauchwarnmeldern sichert eine optimale Abdeckung aller relevanten Zonen innerhalb eines Gebäudes. Zeitgemäße Rauchwarnmelder verwenden verschiedene Detektionstechnologien, mit dem Ziel, Fehlalarme zu reduzieren und die Effektivität bei der Brandbekämpfung zu erhöhen. Durch die Vernetzung der Rauchwarnmelder wird eine zentrale Überwachung ermöglicht, die das Erkennen von potenziellen Gefahrenquellen vereinfacht.
Betreiben von Rauchwarnmeldern
Betreiben der RWM
Das Betreiben der Rauchwarnmelder (RWM) beinhaltet alle erforderlichen Maßnahmen, um die einwandfreie Funktion der RWM gemäß DIN 31051 sicherzustellen, ausgenommen den Ersatz von defekten RWM. Diese Leistungen werden von den Vertragspartnern kostenmäßig zusammengefasst und als der Teil der Kosten betrachtet, der unter den Begriff der „Wartung“ fällt.
Die Wartung basiert grundsätzlich auf den Forderungen der DIN 146876. Danach sind min-destens folgende Arbeiten auszuführen:
Die Funktionsfähigkeit jedes installierten RWM muss regelmäßig überprüft und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sichergestellt werden, um die störungsfreie Funktion des RWM zu gewährleisten
Die RWM sind entsprechend der Angaben des Herstellers, aber mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchstens ± 3 Monaten, ei-ner Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.
Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind gebäudeweise für jede Wohnung bzw. jedes Treppenhaus zu dokumentieren, und zwar durch Unterschriften des Mieters bzw. eines Bevollmächtigten und durch das Wartungspersonal.
Es ist zu kontrollieren, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube),
Es ist zu kontrollieren, ob keine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmel-ders vorliegt und die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hinder-nissen (z. B. Einrichtungsgegenständen) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern. Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort überprüft und ggf. neu fest-gelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden. Hierbei ist im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit dem AG-Kundencenter notwendig.
Das Wartungspersonal hat sich zu informieren, ob in der Wohnung des jeweiligen Mie-ters die Gebrauchs- und Verhaltensinfos (welche bei der Installation zu übergeben wa-ren) noch vorhanden sind. Diese sind bei Bedarf dem Mieter erneut auszuhändigen.
Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.
Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er auszu-tauschen.
Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Indivi-dualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.
Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder mit 10-Jahresbatterie bei einem Probealarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist der Rauchwarnmelder aus-zuwechseln.
Für den Fall, dass der AN einen fremden, von ihm nicht installierten RWM vorfindet, ist eine Neuinstallation vorzunehmen, um eine einheitliche Ausstattung der Wohnung zu gewährleisten. (Im Bedarfsfall ist hier die Zusammenarbeit mit dem AG nötig.)
Der AN hat durch Nachfrage beim jeweiligen Mieter zu prüfen, ob dieser die Nutzung der Räume verändert hat, also z.B. der ursprünglich als Wohnzimmer ausgewiesene Raum ihm nun als Schlafraum dient. In solchen Fällen hat der AN die Installation des bzw. der RWM entsprechend vorzunehmen.
Richtlinien für Notdienstverträge
Der Notdienst wird in der Regel von den Mietern über eine ständig verfügbare Notrufnummer angefordert, die der Auftragnehmer (AN) zu Vertragsbeginn einrichten und allen Mietern bekannt machen muss. Jeder Mieter erhält eine schriftliche Information, die die Notdiensttelefonnummer und weitere Hinweise enthält. Die Kommunikation dieser Informationen liegt in der Verantwortung des AN. Der AN ist verpflichtet, einen kontinuierlichen Notdienst rund um die Uhr bereitzustellen. Der Notdienst und seine Einsätze bei den Mietern sind nicht gesondert zu vergüten. Der hierfür erforderliche Aufwand muss abgeschätzt und in den Mietpreis einkalkuliert werden. Zudem werden die Reaktionszeiten des AN für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder (RWM) festgelegt, einschließlich der Zeit bis zur Arbeitsaufnahme nach der Schadensmeldung.
Für die Zeit nach Schadensmeldung, in der die Arbeit aufgenommen sein muss, gilt folgende Regelung:
Wochentags, Tag und Nacht einschl. Samstag1 Stunde
Sonn- und Feiertag Tag und Nacht 2 Stunden.
Wartungsprotokoll für Rauchwarnmelder
Die Zeitspanne für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder (RWM) darf maximal 24 Stunden betragen. Das entsprechende Abnahmeverfahren umfasst eine schriftliche Erklärung des Auftragnehmers (AN), die in Form eines einfachen Tabellenverfahrens ohne besonderen Aufwand erfolgt. Die Unterschrift muss in elektronischer Form geleistet werden.
Der Notdienst des AN ist ausdrücklich nicht für die Brandbekämpfung oder Maßnahmen in der Eskalationskette zur Brandbekämpfung und ähnliche Vorgänge verantwortlich. Nach der Installation liegt die Zuständigkeit des Notdienstes ausschließlich in den Maßnahmen des Betriebs und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der RWM.
Rahmenbedingungen des Zehnjahresvertrags
Ein derartiger Vertrag erstreckt sich über einen Zeitraum von 10 Jahren. Weder eine Verringerung noch eine automatische Verlängerung des Vertrages ist vorgesehen, insbesondere aufgrund der Lebensdauer der Batterien. Die Parteien sind daher angehalten, die Zusammenarbeit in einer Weise zu gestalten, die durchgängige Korrektheit in Information und Ausführung sicherstellt und stets beiderseitige Zufriedenheit sowie vertrauensvolle Zusammenarbeit fördert. Da der Vertrag eine Laufzeit von 10 Jahren hat, sollte keine der Parteien ein Interesse an einer vorzeitigen Kündigung zeigen. Dennoch sollte eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für unvorhersehbare besondere Situationen vereinbart werden.