Betriebsräume von Starkstromanlagen
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Betriebsräume von Starkstromanlagen
Der Betrieb von Hochspannungsanlagen innerhalb von Gebäuden erfordert eine strikte Organisation des Zugangs und der Sicherheit. Gesetzliche Vorgaben wie das Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz verpflichten Eigentümer, Behörden den Zutritt zu gewähren. Die VDE‑Normen verlangen eine klare Verantwortungszuordnung und begrenzen den Zugang zu Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen. Schlüssel und Codes müssen sicher verwahrt werden und es ist ein lückenloses Zutritts‑ und Prüfprotokoll zu führen. Regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlage und der Zugangssysteme gewährleisten den sicheren Zustand. Schulungen, Notfallpläne und Risikoanalysen tragen dazu bei, Unfälle zu vermeiden und gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Die sichere Nutzung von Betriebsräumen für Starkstromanlagen ist ein zentrales Thema in der professionellen Gebäudebewirtschaftung. Hochspannungs‑ und Mittelspannungsanlagen dienen der Erzeugung, Umformung und Verteilung elektrischer Energie und erfordern daher besondere organisatorische und technische Schutzmaßnahmen. Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, bindende Betreiberpflichten für den Zugang, die Sicherheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in Betriebsräumen von Hochspannungsanlagen zu definieren. Grundlage sind die Vorgaben des Schornsteinfeger‑Handwerksgesetzes (SchfHwG), der Norm DIN EN 50110‑1 (VDE 0105‑1) und der DIN VDE 0105‑100, ergänzt um Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz. Ziel ist es, gesetzlich vorgeschriebene Zugangsrechte für behördlich Beauftragte zu gewährleisten, den Schutz von Beschäftigten und Dritten vor elektrischen Gefahren sicherzustellen, unbefugten Zugang zu verhindern und Prüfpflichten zu erfüllen. Die Bestimmungen gelten für elektrische Betriebsräume in industriellen, gewerblichen und verwaltungsbezogenen Gebäuden.
Sichere Betriebsräume für Starkstromanlagen
- Gesetzliche
- Geltungsbereich
- Behördenzugang
- Regelung
- Verschluss
- Arbeitsschutz
- Technische
- Wartungspflichten
- Aufbewahrung
- Leistungskennzahlen
- Unterweisung
- Risiko
- Vertragliche
- Behörden
Gesetzliche und normative Grundlagen- SchfHwG § 1 Abs. 3 – Zugangsrecht des Bezirksschornsteinfegers
Das Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz verpflichtet Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie anderen von den Behörden beauftragten Personen den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gewähren, um gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeiten auszuführen. Eine Verweigerung des Zugangs kann zu einer Duldungsverfügung führen. Für Betreiber von Hochspannungsanlagen bedeutet dies, dass sie einen geregelten Prozess für die Zutrittsgewährung an externe Behörden vorhalten müssen und während der Prüfung für die Sicherheit der Prüfer verantwortlich sind.
DIN EN 50110‑1 (VDE 0105‑1) – Allgemeine Anforderungen
Die Norm DIN EN 50110‑1 (VDE 0105‑1) definiert Grundsätze für den Betrieb elektrischer Anlagen. Jede elektrische Anlage muss unter der Verantwortung einer Person – des Anlagenbetreibers – stehen. Der Anlagenbetreiber kann Mitarbeiter der eigenen Organisationseinheit oder ein externer Dienstleister sein; der Bereich der Anlage und der Zeitraum der Verantwortlichkeit müssen dokumentiert werden. Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft sein und ist für die Sicherheit beim Betrieb der Anlage zuständig.
Die Norm fordert ferner, dass der Zugang zu allen Orten, an denen elektrische Gefährdungen für Laien bestehen, geregelt werden muss. Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind verschlossen zu halten; Schlüssel oder Codes sind so zu verwahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Zugang erhalten nur beauftragte Personen sowie Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen; Laien dürfen diese Räume nur in Begleitung betreten.
DIN VDE 0105‑100 – Betrieb elektrischer Anlagen
Die DIN VDE 0105‑100 konkretisiert die in VDE 0105‑1 enthaltenen Anforderungen. Sie definiert den Begriff der „abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte“ als einen Raum oder Ort, der ausschließlich dem Betrieb elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird; Zutritt haben Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, Laien dagegen nur in Begleitung. Außerdem schreibt die Norm vor, dass für jede Arbeit an der Anlage ein Arbeitsverantwortlicher zu benennen ist, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung trägt
DGUV‑Information 203‑072 – Wiederkehrende Prüfungen
Die DGUV‑Information 203‑072 erläutert die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen. Arbeitgeber müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen für die elektrische Anlage und ortsfeste Betriebsmittel festlegen. Nach jeder Prüfung muss der nächste Prüftermin so festgelegt werden, dass die Anlage bis dahin sicher betrieben werden kann. Die Prüffristen sollen sich an der Art der Anlage, den Betriebs‑ und Umgebungsbedingungen, dem Wartungsaufwand, äußeren Einflüssen und Herstellerangaben orientieren und die Erfahrung einer Elektrofachkraft einbeziehen.
Geltungsbereich und Anlagenumfang
Der Geltungsbereich dieser Betreiberpflichten umfasst alle elektrischen Betriebsräume, Schaltanlagenräume, Transformatorenzellen und Umspannstationen, die der Erzeugung, Umwandlung, Verteilung oder Anwendung von Hoch‑ und Mittelspannung dienen. Dazu zählen auch Räume, in denen Schaltgeräte, Schutztechnik, Mess‑ und Steuereinrichtungen, Notstromversorgungen oder Batterien installiert sind.
Neben den elektrotechnischen Anlagen umfasst der Anwendungsbereich unterstützende Systeme wie:
Zugangskontrollsysteme: Mechanische, elektronische oder biometrische Systeme zur Steuerung und Überwachung des Zutritts zu Betriebsräumen.
Schließ‑ und Verriegelungssysteme: Türschlösser, elektronische Schlösser, Schließzylinder sowie Sicherheitsriegel.
Schlüssel‑ und Codeverwaltung: Systeme zur Aufbewahrung und Dokumentation von physischen Schlüsseln und digitalen Zutrittscodes.
Alarm‑ und Überwachungssysteme: Einbruchmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Zutrittsprotokolle zur Erkennung unbefugter Zugriffe.
Betreiberpflichten für den Behördenzugang (SchfHwG § 1 Abs. 3)
Gemäß § 1 Abs. 3 SchfHwG sind Eigentümer oder Besitzer verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und anderen von den zuständigen Behörden beauftragten Personen Zugang zu Grundstücken und Räumen zu gewähren, damit sie gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeiten ausführen können.
Für Betriebsräume von Starkstromanlagen führt dies zu folgenden Pflichten:
Dokumentierte Zutrittsverfahren: Der Betreiber richtet ein formelles Verfahren ein, in dem die Beantragung, Planung und Begleitung von Behördenterminen festgelegt ist. Dazu gehört die Terminvereinbarung, die Identifizierung der befugten Personen und die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen.
Sicherheitsbegleitung: Während des Aufenthalts von Behördenvertretern in elektrischen Betriebsräumen müssen diese von einer Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Person begleitet werden, die mit den Gefahren der Anlage vertraut ist und erforderlichenfalls Schalthandlungen ausführen kann.
Gefährdungsbeurteilung: Für die Durchführung von Prüf‑ oder Reinigungsarbeiten wird eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, die die elektrischen Risiken, die Notwendigkeit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beschreibt.
Zugriff auf Unterlagen: Der Betreiber stellt dem Bezirksschornsteinfeger alle relevanten Dokumente, Prüfprotokolle und Betriebsanweisungen zur Verfügung. Dies dient der Transparenz und erleichtert die Prüfung.
Tabelle 1 – Verpflichtungen gegenüber Behörden und deren Umsetzung
| Anforderung | Rechtliche Grundlage | Umsetzung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Zugang gewähren | SchfHwG § 1 Abs. 3 | Formelles Verfahren zur Beantragung des Zutritts, Terminplanung, Begleitung | Eintrag in Zutrittsprotokoll, Facility‑Logbuch |
| Begleitperson bereitstellen | VDE 0105‑100 3.1.101, 4.3.1 | Elektrofachkraft begleitet Behördenvertreter, schaltet Anlagen bei Bedarf frei | Anwesenheitsnachweis, Sicherheitsunterweisung |
| Schutzmaßnahmen sicherstellen | ArbSchG, DGUV Vorschriften 1,3 | Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, Ausgabe von PSA, Sicherung der Anlage | Prüfbericht, Unterschrift der Elektrofachkraft |
| Dokumente bereitstellen | SchfHwG, VDE‑Bestimmungen | Zugriff auf Prüfprotokolle, Schaltbücher und Wartungsberichte | Dokumentationsverzeichnis |
Regelung des Zugangs (VDE 0105‑1 & VDE 0105‑100)- Zugangsregeln und Personenkreise
Der Betreiber muss klare Regeln für den Zutritt zu Betriebsräumen festlegen. Nach VDE 0105‑1 muss der Zugang zu Orten, an denen elektrische Gefährdungen für Laien bestehen, geregelt werden. Abgeschlossene Betriebsstätten dürfen nur von beauftragten Personen geöffnet oder betreten werden; der Zutritt ist auf Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen beschränkt, Laien dürfen nur in Begleitung eintreten.
Die Personengruppen werden wie folgt definiert:
Elektrofachkraft: Eine Person mit geeigneter Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann.
Elektrotechnisch unterwiesene Person: Eine Person, die durch eine Elektrofachkraft ausreichend instruiert wurde, um Gefahren zu erkennen und zu vermeiden.
Laie: Eine Person, die weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person ist.
Zutrittsberechtigungen- Um den Zutritt zu regeln, sind nach DIN VDE 0105‑100 folgende Maßnahmen erforderlich:
Festlegung von Personenkreisen: Die Geschäftsführung legt fest, welche Mitarbeitenden als Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen gelten. Qualifikation und Schulungen sind zu dokumentieren.
Vergabe von Schlüsseln oder Zugangscodes: Schlüssel und digitale Codes werden nur an Personen ausgegeben, die eine entsprechende Berechtigung besitzen. Die Ausgabe ist im Schlüsselverzeichnis zu dokumentieren.
Begleitung von Laien: Laien erhalten nur in Begleitung einer Elektrofachkraft Zutritt zu elektrischen Betriebsräumen. Dies betrifft z. B. Reinigungspersonal, Fremdfirmen oder Besucher.
Sicherheitsunterweisung: Alle Zutrittsberechtigten müssen eine Sicherheitsunterweisung über Gefahren, Verhaltensregeln und Notfallmaßnahmen erhalten. Die Unterweisung ist regelmäßig zu wiederholen.
Tabelle 2 – Standards der Zutrittsregelung
| Bereich | Anforderung | Berechtigte Personen | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Hochspannungsraum | Verschlossene Zugangstür, nur aufschließbar mit Schlüssel oder Code | Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesene Personen | Schlüsselverzeichnis, Zutrittsprotokoll |
| Umspannstation | Zugang über mechanische oder elektronische Zutrittskontrolle | FM‑Mitarbeitende mit entsprechender Schulung | Zugangsliste, elektronisches Zutrittsprotokoll |
| Betriebsräume (Hilfsanlagen) | Begleitung bei Arbeiten von Dritten | Beauftragte Fremdfirmen, Reinigungspersonal | Begleitprotokoll, Sicherheitsunterweisung |
Verschluss von Räumen und Schlüsselverwaltung (VDE 0105‑100 § 4.3.1 [10])
Die DIN VDE 0105‑100 verlangt, dass abgeschlossene elektrische Betriebsstätten verschlossen gehalten werden und die Schlüssel oder Zugangscodes sicher verwahrt werden. Dies dient dem Schutz vor unbefugtem Betreten und der Verhinderung von Unfällen durch Laien.
Schließsysteme
Mechanische Schließsysteme: Einsatz von Sicherheitsschlössern mit Schließanlage, die vor Kopieren geschützt sind. Der Schlüsselplan weist jedem Schlüssel eine Schließbefugnis zu.
Elektronische Schließsysteme: Verwendung von Transpondern, Chip‑Karten oder PIN‑Codes, die individuell programmiert werden können. Vorteile sind das schnelle Sperren verlorener Medien und detaillierte Protokollierung.
Biometrische Systeme: Einsatz von Fingerabdruck‑ oder Iris‑Scannern bei besonders sensiblen Bereichen. Biometrische Daten müssen gemäß Datenschutzrecht verarbeitet werden.
Schlüssel‑ und Codeverwaltung
Zentraler Schlüsselschrank: Physische Schlüssel werden in einem verschlossenen Schrank mit Protokollfunktion aufbewahrt. Entnahme und Rückgabe sind mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift festzuhalten.
Elektronische Zutrittsverwaltung: Digitale Codes und Transponder werden in einer Software verwaltet. Jeder Code ist einer Person zugeordnet und zeitlich begrenzt. Missbrauch kann so leichter nachvollzogen werden.
Regelmäßige Auditierung: Der Facility‑Manager führt regelmäßig Stichproben durch, ob alle ausgegebenen Schlüssel vorhanden sind und ob die Zugangsberechtigungen noch aktuell sind.
Tabelle 3 – Anforderungen an die Schlüsselverwaltung
| Pflicht | Umsetzung | Verantwortliche Stelle | Kontrolle |
|---|---|---|---|
| Räume verschlossen halten | Mechanisches oder elektronisches Schließsystem | Facility‑Management | regelmäßige Begehungen |
| Schlüssel verwalten | Zentraler Schlüsselschrank oder digitales System mit Protokoll | Sicherheitsdienst/Facility‑Management | Schlüsselverzeichnis, Audit |
| Zugang autorisieren | Ausgabe von Schlüsseln nur an autorisierte Personen; sofortige Sperrung bei Verlust | Betreiber | Auditbericht, Verlustprotokoll |
| Zugangsereignisse dokumentieren | Elektronisches oder manuelles Zutrittsprotokoll | Facility‑Management | Monatliche Auswertung |
Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz- Beschilderung und Kennzeichnung
Alle Betriebsräume, die elektrische Gefährdungen bergen, müssen mit Warn‑ und Verbotsschildern versehen werden. Die Kennzeichnungen „Zutritt nur für autorisierte Personen“ und Hinweise auf Gefahren durch Hochspannung unterstützen die Verhaltenssteuerung. Flucht‑ und Rettungswege sind nach Arbeitsstättenregel ASR A2.3 zu kennzeichnen und frei zu halten. Die Rettungswege innerhalb elektrischer Betriebsräume dürfen nicht länger als 35 m sein (vgl. Sonderbauordnungen).
Notfallmaßnahmen
Der Betreiber erstellt einen Notfallplan mit Abläufen für Brände, Stromunfälle, Unfälle durch Lichtbogen oder andere Vorfälle.
Dieser Plan enthält:
Sofortmaßnahmen: Abschalten der Anlage, Alarmierung des internen Notfallteams, Erste‑Hilfe‑Maßnahmen.
Alarmierung: Information des Werksschutzes, der Feuerwehr und gegebenenfalls der Energieversorger.
Evakuierung: Evakuierungsplan mit festgelegten Sammelplätzen, Rettungswege und Anweisungen für Personal.
Unfallanalyse: Dokumentation des Vorfalls, Untersuchung der Ursachen und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Mitarbeitende, die Betriebsräume mit Hochspannung betreten, müssen geeignete PSA erhalten: isolierende Schuhe und Handschuhe, Helm mit Visier, Schutzkleidung gegen Störlichtbogen, Augenschutz und ggf. Atemschutz. Die PSA muss den geltenden Normen (z. B. EN 61482‑1‑2 für Schutzkleidung) entsprechen. Die regelmäßige Prüfung und der Austausch abgenutzter Ausrüstung liegen in der Verantwortung des Facility‑Managers.
Unterweisung und Training- Die Schulungen umfassen:
Gefahren durch elektrischen Strom (Körperdurchströmung, Lichtbogeneinwirkung).
Verhaltensregeln in Betriebsräumen (Mindestabstände, Abschrankungen).
Bedienung von Schaltanlagen und Not‑Aus‑Einrichtungen.
Erste‑Hilfe‑Maßnahmen bei Stromunfällen.
Richtiger Umgang mit PSA und Brandschutzmitteln.
Technische und organisatorische Maßnahmen- Zugangskontroll‑ und Überwachungssysteme
Mechanische Systeme: Vorhängeschlösser, Sicherheitsschlösser und Türknaufzylinder mit Schließplänen.
Elektronische Systeme: Card‑Reader, Chip‑Schlösser, PIN‑Terminals und mechatronische Schließzylinder. Sie bieten flexible Berechtigungsverwaltung und Protokollierung.
Biometrische Systeme: Fingerabdruck‑ oder Venen‑Scanner eignen sich für besonders sensible Bereiche. Datenschutzrechtliche Vorgaben sind zu beachten.
Überwachungsanlagen: Videoüberwachung (CCTV) und Einbruchmeldeanlagen erfassen unberechtigte Zugriffsversuche. Daten dürfen nur zur Gefahrenabwehr und im Rahmen des Datenschutzes verwendet werden.
Wartung und Service
Die technische Infrastruktur zur Zugangskontrolle ist regelmäßig zu warten. Wartungsverträge mit spezialisierten Anbietern gewährleisten Funktionsfähigkeit von Schließanlagen, Elektronik und Software. Bei mechanischen Systemen ist auf Verschleiß zu achten, bei elektronischen Systemen sind Software‑Updates durchzuführen.
Organisation und Personallisten
Der Betreiber führt aktuelle Listen der zugangsberechtigten Personen. Änderungen (z. B. bei Personalwechsel) werden umgehend eingepflegt. Die Listen sind vertraulich zu behandeln. Betriebliche Organisationsanweisungen regeln die Vertretung bei Abwesenheit und legen fest, wer im Notfall Zugang erhält (z. B. Notfall‑Schlüssel im verschlossenen Tresor).
Prüf‑ und Wartungspflichten- Wiederkehrende Prüfungen der elektrischen Anlage
Nach DGUV‑Information 203‑072 muss der Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen für die elektrische Anlage und die ortsfesten Betriebsmittel festlegen. Der nächste Prüftermin ist jeweils so zu bestimmen, dass die Anlage zwischen den Prüfungen sicher betrieben werden kann. Die Prüffristen orientieren sich an Anlagenart, Nutzungsbedingungen, Wartungshäufigkeit, äußeren Einflüssen und Herstellerangaben.
Die Prüfungen umfassen Sichtprüfungen, Messungen (z. B. Schleifen‑ und Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand), Funktionsprüfungen der Schutzeinrichtungen (Differenzstromschutzschalter) und die Dokumentation von Abweichungen. Abgeschlossene Betriebsräume werden im Rahmen der Prüfung begangen, um Beschädigungen an Türen, Schlössern und Kennzeichnungen festzustellen.
Wartung von Zugangssystemen
Mechanische Schließanlagen sind jährlich zu inspizieren; defekte Zylinder oder Schlüssel werden ausgetauscht. Elektronische Zutrittskontrollsysteme erfordern regelmäßige Software‑Updates, Batteriewechsel und Funktionsprüfungen. Biometrische Systeme müssen kalibriert werden und unterliegen dem Datenschutz: gespeicherte biometrische Daten sind nach Ausscheiden des Mitarbeiters zu löschen.
Brandschutz‑ und Notfalleinrichtungen
Im Bereich von Hochspannungsanlagen dürfen nur geeignete Feuerlöscher eingesetzt werden (z. B. CO₂‑Löscher). Die Feuerlöscher sind entsprechend den Vorschriften (ASR A2.2 und DIN EN 3) zu warten und zu kennzeichnen. Erste‑Hilfe‑Ausrüstung und Not‑Aus‑Schalter sind in den Betriebsräumen sichtbar und frei zugänglich zu platzieren. Die Funktionsprüfung erfolgt im Rahmen der periodischen Inspektion.
Dokumentation und Aufbewahrung
Eine lückenlose Dokumentation ist Grundvoraussetzung für die Rechtssicherheit des Betreibers.
Folgende Unterlagen sind zu führen und aufzubewahren:
Zutrittsprotokolle: Datum, Uhrzeit, Name und Funktion der Person, Begleitperson, Zweck des Zutritts und besondere Vorkommnisse.
Schlüssel‑/Codeverzeichnis: Liste der ausgegebenen Schlüssel, Codes oder Transponder, mit Angaben zu Berechtigten, Ausgabe‑ und Rückgabedatum.
Prüf‑ und Wartungsberichte: Berichte der wiederkehrenden Prüfungen gemäß DGUV Information 203‑072, Messergebnisse, festgestellte Mängel und Abstellmaßnahmen.
Schulungs‑ und Unterweisungsnachweise: Dokumentation von Erst‑ und Wiederholungsunterweisungen, Prüfungen der Qualifikation (Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene Person).
Notfall‑ und Gefährdungsbeurteilungen: aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Notfallpläne und Unterweisungsunterlagen.
Leistungskennzahlen (KPI) und Monitoring
Um die Umsetzung der Betreiberpflichten zu kontrollieren, sind Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators) zu definieren. Diese Kennzahlen ermöglichen ein kontinuierliches Monitoring und die Identifikation von Verbesserungsbedarf.
Tabelle 4 – Monitoring der Kernkennzahlen
| KPI | Zielwert | Überwachung | Berichterstattung |
|---|---|---|---|
| Vollständigkeit der Zutrittsprotokolle | 100 % | Stichproben und Abgleich der Zutrittsliste mit Schlüsselverzeichnis | Monatlicher Bericht an FM‑Leitung |
| Termingerechte Prüfungen | ≥95 % | Terminmonitoring im FM‑System; Vergleich geplanter vs. durchgeführter Prüfungen | Quartalsbericht |
| Anzahl unbefugter Zugriffsversuche | 0 | Auswertung von Alarm‑ und Überwachungsdaten | Sofortige Eskalation und Sicherheitsbericht |
| Schulungsquote der Berechtigten | ≥95 % | Auswertung der Unterweisungsnachweise | Jährlicher Bericht |
Schulung und Unterweisung
Das Personal, das Zugang zu Hochspannungsbetriebsräumen erhält, muss qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Die Schulungsinhalte sind auf die jeweiligen Rollen zuzuschneiden:
Elektrofachkräfte: Vertiefte Kenntnisse der einschlägigen Normen (VDE 0105‑1, VDE 0105‑100), Gefährdungsbeurteilung, Schalthandlungen, Erste Hilfe bei Stromunfällen und Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen: Grundlagen der Elektrotechnik, Gefahren durch elektrischen Strom, Verhaltensregeln in Betriebsräumen, Umgang mit PSA und Meldepflichten bei Unfällen.
Laien (Reinigungspersonal, Besucher): Kurze Einweisung in Verhaltensregeln, Begleitpflicht und Gefahrenhinweise. Laien dürfen nur in Begleitung einer Elektrofachkraft Zutritt erhalten.
Risiko‑ und Notfallmanagement- Wesentliche Risiken sind:
Unbefugter Zugang: Missbrauch von Schlüsseln oder Codes, Einbruch. Gegenmaßnahmen: Strikte Schlüsselverwaltung, elektronische Zutrittskontrolle, Videoüberwachung.
Fehlbedienung durch Unqualifizierte: Laien ohne Begleitung können Schalthandlungen auslösen. Gegenmaßnahmen: klare Zutrittsregelungen, Begleitpflicht, Schulungen.
Unfälle im Betriebsraum: Stromschlag, Lichtbogen, Brand. Gegenmaßnahmen: Gefährdungsbeurteilung, PSA, Notfallpläne, regelmäßige Schulungen.
Versagen der Zutrittskontrolle: Defekt an Schließsystemen oder Stromausfall. Gegenmaßnahmen: redundante Systeme, mechanische Notfall‑Schlüssel, Wartungsverträge.
Vertragliche Integration- Die Verträge sollten folgende Punkte enthalten:
Pflichten der Dienstleister: Verpflichtung zur Umsetzung der beschriebenen Zugangskontroll‑, Wartungs‑ und Sicherheitsmaßnahmen.
Service Level Agreements (SLA): Festlegung der maximalen Reaktionszeiten bei Störungen der Zutrittskontrolle, Wartungsintervalle und Berichtspflichten.
Haftungsklauseln: Regelungen zur Haftung bei Unfällen, Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Verlust von Schlüsseln.
Versicherungsschutz: Nachweis geeigneter Haftpflicht‑ und Sachversicherungen, die Risiken des Betriebs von Hochspannungsanlagen abdecken.
Schnittstelle zu Behörden
Neben dem Bezirksschornsteinfeger erhalten auch andere Behörden (z. B. Energieversorger, elektrische Prüfbehörden und Unfallversicherungsträger) Zugang zu elektrischen Betriebsräumen. Der Betreiber hält die erforderlichen Unterlagen bereit, stellt Prüfbescheide aus und kooperiert eng mit den Behörden. Prüfberichte und Mängelanzeigen werden in der Dokumentation erfasst und an die zuständigen Stellen übermittelt.
Der Betreiber arbeitet mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft zusammen, um Anforderungen an Arbeitssicherheit und Unfallverhütung umzusetzen. Auch die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und dem Rettungsdienst ist zu organisieren (z. B. Schlüsselhinterlegung für den Brandfall).
