Elektrische und elektronische Steuergeräte
Elektrische und elektronische Steuergeräte sind zentrale Komponenten der Gebäudeautomation, des Maschinenbaus und der technischen Gebäudeausrüstung. Sie regeln Prozesse, gewährleisten den sicheren Betrieb technischer Systeme und stellen die Schnittstelle zu sicherheitskritischen Einrichtungen dar. Als elektrische Betriebsmittel unterliegen sie sowohl dem europäischen Produktkonformitätsrecht als auch den deutschen Produktsicherheitsverordnungen und den Verpflichtungen des Arbeitsschutzes. Für Facility‑Manager ist es unerlässlich, vollständige Dokumentationen zur Prüfung, zum Betrieb und zu Inspektionen zu führen, um die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der VDE‑Normen zur elektrischen Sicherheit sowie der EU‑Richtlinien nachzuweisen.
Prüfprotokolle belegen die Konformität mit den Unfallverhütungsvorschriften der DGUV und den VDE‑Normen, die Betriebsanleitung liefert herstellerseitige Sicherheits‑ und Nutzungsinformationen, und das Prüfbuch sorgt für einen transparenten Nachweis von Prüfungen und Korrekturmaßnahmen. Für Facility‑Manager bedeutet ein systematisches Dokumentationsmanagement nicht nur die Erfüllung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen, sondern auch die Steigerung der betrieblichen Sicherheit, die Reduzierung von Haftungsrisiken und die Unterstützung einer kontinuierlichen Compliance bei Audits und Inspektionen.
Steuergeräte für Automatik und Sicherheit
Prüfprotokolle für elektrische Betriebsmittel
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Dokumenttitel | Prüfprotokolle für elektrische Geräte |
Zweck und Geltungsbereich | Bestätigt, dass elektrische/elektronische Steuergeräte nach der ersten Inbetriebnahme und bei wiederkehrenden Prüfungen sicher, funktionsfähig und normgerecht sind. |
Rechtsgrundlagen | DIN VDE 0701/0702 (beziehungsweise EN 50678 für Erstprüfungen und EN 50699 für Wiederholungsprüfungen), DGUV V 3 und DGUV V 4, DGUV Information 203 070 sowie 203 071. |
Schlüssel¬elemente | • Erstinbetriebnahmeprüfung • Regelmäßige Wiederholungsprüfungen • Messwerte: Isolationswiderstand, Schutzleiterwiderstand, Ableitstrom usw. • Festgelegte Prüfintervalle gemäß Gefährdungsbeurteilung • Name, Datum und Unterschrift der Prüfperson |
Verantwortliche Person | Befähigte Elektrofachkraft bzw. zertifizierte Prüfperson |
Praktische Hinweise | Diese Protokolle sind für Kontrollen der Berufsgenossenschaften und für Versicherungsprüfungen essenziell. Sie müssen über die gesamte Lebensdauer des Geräts archiviert werden, um Haftungsrisiken zu minimieren und Auditfähigkeit zu gewährleisten. |
Erläuterung
Die Aufzeichnungen von Prüfergebnissen sind zwingend erforderlich, um die Einhaltung der deutschen Unfallverhütungsvorschriften und der VDE‑Normen nachzuweisen. Nach § 5 DGUV‑V 3 dürfen elektrische Anlagen und Geräte nur in ordnungsgemäßem Zustand betrieben werden; hierzu gehören eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen. Das Prüfprotokoll muss mindestens Angaben zur eindeutigen Identifikation des Geräts, zum Datum und Umfang der Prüfung, zum Prüfanlass (Erstinbetriebnahme, Wiederholungsprüfung, Prüfung nach Instandsetzung), zum Ergebnis, zu den Prüffristen und zur Prüfperson enthalten. Durch langfristige Aufbewahrung der Messwerte lassen sich Veränderungen am Zustand des Geräts erkennen und Prüffristen anpassen. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass jede Steuerungseinheit entsprechend DGUV‑V 3 geprüft und die Ergebnisse ordnungsgemäß dokumentiert werden; dies ist auch Teil einer vorausschauenden Instandhaltungsstrategie zur Reduzierung von Ausfallzeiten und Gefahren.
Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen
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Dokumenttitel | Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen |
Zweck und Geltungsbereich | Liefert detaillierte Herstellerangaben für die sichere Installation, den Betrieb und die Wartung von Steuergeräten. Sie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die CE Konformität nach der Niederspannungsrichtlinie und der deutschen Produkt¬sicherheits¬verordnung. |
Rechtsgrundlagen | EU Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV). § 8 Abs. 3 1. ProdSV verpflichtet Hersteller, dem elektrischen Betriebsmittel eine deutschsprachige Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen. |
Schlüssel¬elemente | • Technische Daten (Nennspannung, Stromaufnahme, Leistungsgrenzen) • Hinweise zur Installation und zum Anschluss • Sicherheitshinweise und Warnungen gemäß Gefährdungsanalyse • Wartungs und Instandhaltungsanweisungen • Maßnahmen bei Störungen und Notfällen |
Verantwortliche Person | Hersteller; im Rahmen der Lieferkette auch Einführer und Händler, die sicherstellen müssen, dass die Dokumentation vorhanden und verständlich ist. |
Praktische Hinweise | Die Dokumentation muss klar, verständlich und dauerhaft verfügbar sein. In Deutschland muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorliegen; bei internationalen Produkten ist zusätzlich eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache erforderlich. Facility Manager sollten sicherstellen, dass alle Geräte mit den aktuellen Betriebsanleitungen versehen sind und dass diese Anleitungen in die Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter einfließen. |
Erläuterung
Die Betriebsanleitung ist ein wesentliches Element der Produktsicherheit. Die Niederspannungsrichtlinie verlangt, dass Hersteller eine technische Dokumentation erstellen, die eine Risikoanalyse, Betriebsanweisungen und relevante Sicherheitsinformationen enthält. Das deutsche Produktsicherheitsrecht setzt diese Anforderungen mit der 1. ProdSV um und schreibt vor, dass die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beiliegen müssen und klar und verständlich sein müssen. Einführer und Händler dürfen ein elektrisches Betriebsmittel nur in Verkehr bringen, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, die CE‑Kennzeichnung angebracht ist und die deutschsprachige Betriebsanleitung beiliegt. Für Facility‑Manager bedeutet dies, dass sie bei Beschaffung und Betrieb von Steuergeräten nur Produkte mit vollständigen und verständlichen Anleitungen einsetzen dürfen und dass diese Dokumente als Bestandteil des internen Sicherheitsmanagements aufbewahrt und kommuniziert werden.
Prüfbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BG‑Anforderung)
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Dokumenttitel | Prüfbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
Zweck und Geltungsbereich | Dient als offizieller Nachweis über Prüfungen, festgestellte Mängel und durchgeführte Korrekturmaßnahmen bei Steuergeräten und elektrischen Anlagen. |
Rechtsgrundlagen | DGUV V 3 (§ 5) verlangt Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen; ein Prüfbuch ist nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft verbindlich, gilt jedoch als empfehlenswerte Dokumentationsform. |
Schlüssel¬elemente | • Prüfintervalle und Ergebnisse • Festgestellte Gefährdungen oder Störungen • Umgesetzte Korrekturmaßnahmen und erneute Prüfungen • Angaben zur Prüfperson und deren Qualifikation • Bestätigung der Mängelbeseitigung und Freigabe |
Verantwortliche Person | Betreiber oder Facility Manager; die Führung des Prüfbuchs kann an eine befähigte Person delegiert werden, bleibt aber organisatorische Pflicht des Unternehmers. |
Praktische Hinweise | Auch wenn das Prüfbuch nur auf Anforderung der BG geführt werden muss, ist es in der Praxis sinnvoll, es proaktiv zu nutzen. Es schafft Transparenz über Prüfabläufe und Korrekturmaßnahmen, erleichtert Audits und dient als Beleg für ein systematisches Sicherheitsmanagement. |
Das Prüfbuch ergänzt die Einzelprüfprotokolle um eine fortlaufende Dokumentation von Inspektionen und Maßnahmen. Die DGUV‑Information 203‑071 empfiehlt, Dokumentation und Kennzeichnung so zu gestalten, dass alle relevanten Informationen – Identifikation des Geräts, Prüfanlass, Ergebnis, Prüffrist und Prüfperson – nachvollziehbar sind. Übliche Formen sind Prüfprotokolle, Prüfbücher, Gerätekarteien oder digitale Datenbanken. Facility‑Manager, die ein Prüfbuch führen, erhöhen die Rechtssicherheit und können im Falle von Schadensfällen oder BG‑Kontrollen lückenlos belegen, dass Prüfungen durchgeführt und Mängel behoben wurden.