Antennenanlagen
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Antennenanlagen
Antennenanlagen in Gebäuden – dazu zählen Dachantennen für Rundfunk und TV, Satellitenschüsseln, Distributed‑Antenna‑Systems/Booster sowie Telemetrie‑Sensoren – gelten als elektrische Arbeitsmittel. Bei solchen Anlagen treffen das Produkt‑ und Geräterecht, das Arbeitsschutzrecht und die Vorgaben zur Wiederholungsprüfung zusammen. Die elektrischen Komponenten einer Antennenanlage (Netzteile, Verstärker, aktive Weichen, Mastverstärker, Booster, USV‑Anlagen, Steckdosen, Stecker) müssen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden. Die gesetzliche Grundlage bildet vor allem die DGUV‑Vorschrift 3/4 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) und die Prüfnormen DIN EN 50678 (VDE 0701) sowie DIN EN 50699 (VDE 0702). Erforderlich sind darüber hinaus die Bedienungs‑ und Sicherheitshinweise des Herstellers gemäß Produktsicherheitsrecht (EU‑Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, umgesetzt durch die 1. ProdSV) und – auf Verlangen der Berufsgenossenschaft – ein Prüfbuch. Facility‑Manager müssen diese Dokumente führen, um den rechtssicheren Betrieb der Antennenanlage zu gewährleisten.
Prüfprotokolle für elektrische Geräte
| Feld (Deutsch) | Details (Stichworte) |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüfprotokoll für elektrische Geräte |
| Zweck und Geltungsbereich | Nachweis der Erst und Wiederholungsprüfung für alle aktiven Komponenten der Antennenanlage, innen und außen |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV V 3/4, DIN EN 50678 (VDE 0701), DIN EN 50699 (VDE 0702) |
| Schlüssel¬elemente | Geräte ID und Standort; Prüfbasis und Prüfumfang; Messwerte und Grenzwerte; Feststellungen/Mängel; Maßnahmen; Prüfer, Datum, Frist |
| Verantwortlich | Befähigte Elektrofachkraft erstellt Protokoll; Betreiber/FM legt Fristen fest und sorgt für Mängelbeseitigung |
| Praktische Hinweise | Prüfintervalle risikobasiert festlegen; Geräteverwaltung (CMMS); Verknüpfung mit Dachzugangs-genehmigungen |
Erklärung
Die DGUV‑Vorschrift 3 fordert, dass der Arbeitgeber den ordnungsgemäßen Zustand elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme sowie in bestimmten Abständen prüfen lässt. Prüfungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Verantwortung erfolgen. Die Verordnung schreibt zudem vor, dass ein Prüfprotokoll geführt werden muss, wenn die Berufsgenossenschaft es verlangt.
Die Prüfnormen DIN EN 50678 (VDE 0701) und DIN EN 50699 (VDE 0702) präzisieren das Vorgehen: Die erste Norm regelt die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach Reparatur, die zweite die Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte. Beide Normen müssen vollständig angewendet werden; VDE 0701 spätestens seit 17. Dezember 2022 und VDE 0702 spätestens seit 22. September 2023.
Die DGUV‑Information 203‑070 erläutert, dass die Ergebnisse in Prüfprotokollen dokumentiert werden, um Vergleichbarkeit über mehrere Prüfungen herzustellen. Das Protokoll sollte u. a. die Identifikation des Betriebsmittels, den Einsatzort, das Prüfdatum, das verwendete Prüfgerät, die Messverfahren und Messwerte, das Ergebnis sowie den Prüfer mit Unterschrift enthalten. Zusätzlich muss festgelegt werden, wann die nächste Prüfung fällig ist; dabei sind Einsatzbedingungen, Art der Nutzung, Hinweise aus der Betriebsanleitung, Qualifikation der Nutzer und erkannte Fehler zu berücksichtigen.
Für die Praxis bedeutet dies: Facility‑Manager führen eine Gerätekartei mit sämtlichen Komponenten der Antennenanlage (inkl. Netzteile, Verstärker, Kabelanschlüsse). Jedes Gerät erhält eine Inventar‑Nummer und einen Standortbezug (z. B. Mastschrank am Dach, Technikraum). Vor der Inbetriebnahme und bei jeder Änderung oder Reparatur wird eine Erstprüfung durchgeführt; anschließend erfolgen regelmäßige Wiederholungsprüfungen, deren Intervalle auf der Gefährdungsbeurteilung basieren. Die Protokolle werden in der technischen Dokumentation archiviert und digital im CMMS hinterlegt. Bei Mängeln müssen die betreffenden Geräte sofort außer Betrieb genommen und erst nach erfolgreicher Reparatur und erneuter Prüfung wieder eingesetzt werden. Prüfplaketten oder digitale Prüfaufkleber erleichtern die Kennzeichnung der nächsten Fälligkeit.
| Feld | Details |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise für elektrische Geräte |
| Zweck und Geltungsbereich | Sicherer Einbau und Betrieb der Antennen Komponenten gemäß Produktsicherheitsrecht |
| Relevante Vorschriften/Normen | EU Niederspannungs¬richtlinie 2014/35/EU (LVD); 1. ProdSV (Verordnung über elektrische Betriebsmittel) |
| Schlüssel¬elemente | Zweckbestimmung, Einsatzumgebung, elektrische Kenndaten; Anschluss und Erdungsplan; Restrisiken und Warnhinweise; Wartung und Reinigung; Ersatzteile und Entsorgung; Kennzeichnungen (CE, Typenschild); Konformitätsangaben |
| Verantwortlich | Hersteller erstellt; Betreiber/FM sorgt für Vorhaltung; Installateur beachtet |
| Praktische Hinweise | Aktuelle Revision im Archiv (physisch und digital); QR Code am Schaltschrank; Inhalt zur Festlegung der Prüfgrenzen und Ersatzteilstrategie nutzen |
Erklärung
Die EU‑Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU verpflichtet Hersteller, elektrische Betriebsmittel so bereitzustellen, dass ein hoher Schutz für Gesundheit und Sicherheit gewährleistet ist. Diese Richtlinie wird in Deutschland durch die 1. ProdSV umgesetzt. Nach § 8 der 1. ProdSV muss der Hersteller sicherstellen, dass jedem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Die Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Der Einführer darf ein Gerät erst auf den Markt bringen, wenn u. a. eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und das Gerät mit CE‑Kennzeichnung versehen ist.
Für Antennenanlagen bedeutet dies: Der Betreiber muss die vom Hersteller gelieferten Unterlagen (Installationsanleitung, elektrische Daten, Verkabelungspläne, Erdungs‑/Blitzschutzhinweise, Wartungsanweisungen) im Original bereithalten und den installierenden Fachfirmen zur Verfügung stellen. Die Unterlagen bilden die Basis für die Gefährdungsbeurteilung und legen fest, in welchen Umgebungen (z. B. IP‑Schutzart, Verschmutzungsgrad, Überspannungskategorie) das Gerät eingesetzt werden darf. Sie enthalten auch Hinweise zu Restgefahren, wie Erwärmung oder elektromagnetische Verträglichkeit, sowie Angaben zu zulässigen Ersatzteilen und zur umweltgerechten Entsorgung.
Facility‑Manager binden diese Dokumente in das Betriebs‑ und Wartungshandbuch des Gebäudes ein und stellen sicher, dass sie vor Ort (z. B. mittels QR‑Code im Schaltschrank) jederzeit verfügbar sind. Bei Auswahl der Prüfverfahren und Grenzwerte (z. B. Schutzleiterstrom, Isolationswiderstand) orientiert sich die Elektrofachkraft an den Angaben des Herstellers. Zudem werden die Sicherheitshinweise genutzt, um Dienstleister einzuweisen (z. B. Verbot von Heißarbeiten in der Nähe von Antennen, ESD‑Schutzmaßnahmen, Einbindung in den Blitzschutz).
Prüfbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (falls von der BG gefordert)
| Feld | Stichworte |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüfbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| Zweck und Geltungsbereich | Gesamtübersicht über Prüfungen und Maßnahmen, bereitgestellt auf Verlangen der Berufsgenossenschaft |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV V 3 (Prüflog gemäß § 5 Abs. 3) |
| Schlüssel¬elemente | Bezug zur Gerätekartei; chronologische Liste der Prüfungen mit Ergebnissen und Maßnahmen; Nachweise über Qualifikation der Prüfer; Einträge zu Vorfällen; Verknüpfungen zu Genehmigungen (Dachzugang, Wetter) |
| Verantwortlich | Betreiber führt das Prüfbuch; Elektrofachkraft liefert die unterschriebenen Protokolle |
| Praktische Hinweise | Als digitaler Ordner in der CAFM Software führen; mit HSE Dokumentation und Subunternehmer Kontrolle verknüpfen; auf Anfrage abrufbar |
Erklärung
Die DGUV‑Vorschrift 3 schreibt vor, dass bei wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfprotokoll geführt werden muss, wenn die Berufsgenossenschaft dies verlangt. Ein Prüfbuch geht darüber hinaus: Es konsolidiert die Einzelprotokolle, führt eine chronologische Übersicht der durchgeführten Prüfungen und dokumentiert Mängel, getroffene Maßnahmen sowie Unfälle und Beinaheunfälle. Es belegt die Qualifikation der Prüfer und kann mit Zugangsberechtigungen (z. B. Dachzugangsfreigaben, Wetterfreigaben für Außenarbeiten) verknüpft werden.
Praktisch empfiehlt sich ein digitales Prüfbuch innerhalb des Computer‑Aided‑Facility‑Management‑Systems (CAFM). Dort werden alle Prüfberichte aus DGUV‑Prüfungen importiert, die Prüfintervalle überwacht und Berichte für Behörden oder Versicherer generiert. Auch wenn die BG kein Prüfbuch verlangt, erleichtert ein solcher Nachweis die Sicherheitsaudits und unterstützt bei Mehrmieter‑Objekten oder kritischen Kommunikationsdiensten die lückenlose Rückverfolgung.
