Elektrische Handwerkzeuge
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Elektrische Handwerkzeuge
Dieses Dokumentenverzeichnis beschreibt die im Facility Management erforderlichen technischen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Dokumente für den Betrieb, die Prüfung und Wartung elektrischer Handwerkzeuge an Arbeitsplätzen innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Ziel ist die Sicherstellung eines rechtskonformen, sicheren und funktionsfähigen Betriebs gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den DGUV-Vorschriften, den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201) sowie der VDE-Normen (0701/0702). Diese Dokumente dienen der Nachweisführung bei internen Audits, Behördenkontrollen und der Arbeitsschutzorganisation im FM-Betrieb.
Elektrische Handwerkzeuge im Betrieb
- Rechtliche und organisatorische Nachweise
- Bestellung von Koordinatoren (Arbeitssicherheit und Prüfung)
- Bestellung von befähigten Personen zur Durchführung von Prüfungen
- Prüf- und Inspektionsdokumente
- Prüfprotokoll – Elektrische Betriebsmittel
- Betriebs- und Sicherheitsunterlagen
- Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen – Elektrische Geräte
- Arbeitsschutz- und Organisationsunterlagen
- Arbeitsschutz- und Gefährdungsdokumentation
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- Prüf- und Qualifikationsnachweise
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
- Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Technische Informationsunterlagen
- Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
- Informationen zu Notfallmaßnahmen
- Arbeitsschutz- und Unterweisungsdokumente
- Prüf- und Nachweisdokumente
- Nachweis der Qualifikation der befähigten Person zur Prüfung
- Risikobewertung und Schutzkonzepte
- Herstellerdokumentation zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Vermerk über das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Unfall- und Schadensdokumentation
- Lieferanten- und Beschaffungsnachweise
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß §3 Abs. 6 BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde, wenn technische oder organisatorische Abweichungen von BetrSichV-Anforderungen vorliegen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Abweichung und Begründung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Wird bei Sonderlösungen oder nicht genormten Werkzeugen angewendet. Genehmigungspflichtig durch Gewerbeaufsicht oder Arbeitsschutzbehörde. |
Erläuterung
Durch diese behördliche Genehmigung kann von vorgeschriebenen technischen Anforderungen abgewichen werden, wenn die Umsetzung der Normvorgaben nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, jedoch alternative Schutzmaßnahmen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten. Typische Fälle sind beispielsweise der Einsatz von Sonderkonstruktionen, Spezialwerkzeugen oder innovativer Technik, die von bestehenden Normen nicht erfasst werden. Der Antrag muss detailliert begründen, warum eine Abweichung notwendig ist und wie ein gleichwertiger Schutz von Beschäftigten und Umgebung sichergestellt wird. Die Aufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) prüft den Antrag und erteilt die Ausnahmegenehmigung nur, wenn die Sicherheit nachweislich gewährleistet ist. Im Facility Management schafft diese Ausnahmegenehmigung eine rechtliche Absicherung, da sie dokumentiert, dass trotz Abweichung von Standardvorgaben die Betriebssicherheit gewahrt bleibt und behördlich bestätigt wurde.
Bestellung von Koordinatoren (Arbeitssicherheit und Prüfung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung eines Koordinators nach DGUV-I 215-830 |
| Zweck & Geltungsbereich | Benennung einer verantwortlichen Person für die Koordination sicherheitsrelevanter Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), DGUV-I 215-830, GefStoffV (02.2_308) |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung und Zuständigkeiten |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Pflicht bei Einsätzen mit mehreren Fremdfirmen oder übergeordnetem Sicherheitsbedarf. Bestandteil der Arbeitsschutzakte. |
Erläuterung
Ein Koordinator nach DGUV-I 215-830 übernimmt die zentrale Verantwortung für den Arbeitsschutz, wenn mehrere Unternehmen (Fremdfirmen) oder verschiedene Arbeitsmittel gleichzeitig im Einsatz sind. Er stellt sicher, dass alle Beteiligten über Gefahren informiert sind, koordiniert die Sicherheitsmaßnahmen zwischen den Firmen und sorgt für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften vor Ort. Dazu gehört beispielsweise das Abstimmen von Gefährdungsbeurteilungen verschiedener Firmen und das Festlegen einheitlicher Sicherheitsstandards. Der Koordinator überwacht die Umsetzung der Schutzmaßnahmen und greift ein, falls Vorschriften missachtet werden.
Bestellung von befähigten Personen zur Durchführung von Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung befähigter Personen nach §14 BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Beauftragung und Qualifikation von Personen zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068-1 (32.1_6266) |
| Schlüsselelemente | • Fachliche Qualifikation und Berufserfahrung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Voraussetzung für rechtskonforme Prüfungen elektrischer Geräte. Bestandteil des Qualitäts- und Sicherheitsmanagements. |
Erläuterung
Befähigte Personen im Sinne der BetrSichV sind speziell qualifizierte Fachkräfte (in der Regel Elektrofachkräfte) mit ausreichender Ausbildung, Erfahrung und aktueller praktischer Tätigkeit im Prüfbereich. Nur sie dürfen die sicherheitstechnischen Kontrollen an elektrischen Handwerkzeugen rechtskonform durchführen und beurteilen. Durch die formale Bestellung wird dokumentiert, welche Mitarbeiter oder externen Dienstleister diese Prüfverantwortung übernehmen und dass sie die erforderliche Fachkunde besitzen. Diese befähigten Personen müssen ihr Wissen regelmäßig durch Schulungen oder Zertifizierungen auf dem neuesten Stand halten, um neuen technischen Entwicklungen und Regelwerksänderungen gerecht zu werden. Im Facility Management wird im Rahmen von Qualitätsmanagement- (ISO 9001) und Arbeitsschutz-Audits (ISO 45001) überprüft, ob für alle Prüfaufgaben befähigte Personen benannt und entsprechend weitergebildet sind.
Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzeichnungen über Prüfungen an Arbeitsmitteln |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über durchgeführte Prüfungen elektrischer Handwerkzeuge nach Instandsetzung oder regelmäßigem Betrieb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), TRBS 1201 (22.09_5103) |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum, Prüfer, Prüfergebnis |
| Verantwortlich | Befähigte Person / Prüforganisation |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument nach BetrSichV §14. Grundlage für Betriebserlaubnis und Nachweisführung bei Arbeitsunfällen. |
Erläuterung
Prüfaufzeichnungen sind schriftliche oder digitale Dokumentationen aller durchgeführten Sicherheitsprüfungen an den Arbeitsmitteln. Sie gewährleisten die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Prüf- und Wartungshistorie jedes elektrischen Werkzeugs und müssen bei behördlichen Überprüfungen oder gegenüber Unfallversicherungsträgern vorgelegt werden können. Im Falle eines Arbeitsunfalls dienen sie als entscheidender Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber seiner regelmäßigen Prüfpflicht nachgekommen ist.
Prüfprotokoll – Elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der elektrischen Sicherheit (Isolationsprüfung, Schutzleiterwiderstand, Funktionstest) nach VDE. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDE 0701, VDE 0702, DGUV-V3, DGUV-V4, DGUV-I 203-070/071 |
| Schlüsselelemente | • Prüfverfahren und Messwerte |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft / befähigte Person |
| Praxis-Hinweise | Prüfprotokolle müssen für jedes Handwerkzeug individuell vorliegen. Bestandteil des elektrotechnischen Prüfverzeichnisses. |
Erläuterung
Das Prüfprotokoll dokumentiert detailliert die Ergebnisse jeder elektrischen Sicherheitsprüfung eines ortsveränderlichen Betriebsmittels. Für jedes Gerät werden darin die relevanten Messwerte festgehalten – beispielsweise der Schutzleiterwiderstand, der Isolationswiderstand und die Resultate eines Funktionstests unter Betriebsbedingungen. Jedes Protokoll enthält eine eindeutige Geräteidentifikation (Serien- oder Inventarnummer), das Prüfdatum, den Namen der prüfenden befähigten Person und eine klare Angabe, ob das Gerät „sicher“ (i. O.) oder „nicht sicher“ (n. i. O.) ist. Nach bestandener Prüfung wird am Gerät eine Prüfplakette angebracht, und der nächste Prüftermin wird festgelegt.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für elektrische Handwerkzeuge |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterweisung der Mitarbeiter über sichere Bedienung, Einsatz und Wartung der Geräte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), DGUV-I 205-001 |
| Schlüsselelemente | • Gerätebeschreibung und Einsatzbereich |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Muss für jedes Werkzeugtyp am Arbeitsplatz verfügbar sein. Bestandteil der Unterweisung nach ArbSchG §12. |
Erläuterung
Eine Betriebsanweisung ist eine schriftliche Anweisung des Arbeitgebers, die den sicheren Umgang mit einem Arbeitsmittel klar und verständlich beschreibt. Sie wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Herstellerinformationen erstellt und enthält konkrete Hinweise und Verhaltensregeln für die Beschäftigten. Durch Aushändigung oder Aushang dieser Anweisung wird sichergestellt, dass alle Mitarbeiter die vorhandenen Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen (z.B. erforderliche PSA wie Schutzhandschuhe oder Schutzbrille) und die richtigen Verhaltensweisen kennen, bevor sie das elektrische Werkzeug benutzen.
Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen – Elektrische Geräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanleitung / Sicherheitsinformationen (Hersteller) |
| Zweck & Geltungsbereich | Information über Installation, Betrieb, Wartung und sicherheitsgerechte Handhabung elektrischer Geräte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Directive 2014/35/EU (Low Voltage Directive), 1. ProdSV (02.2_2844) |
| Schlüsselelemente | • Technische Daten und Einsatzgrenzen |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Muss jedem Werkzeug beiliegen; Grundlage für DGUV-konforme Gefährdungsbeurteilung. |
Erläuterung
Die vom Hersteller bereitgestellte Betriebsanleitung (Bedienungsanleitung) enthält alle notwendigen Informationen für die sichere Installation, den Betrieb und die Wartung des jeweiligen Geräts. Darin finden sich Angaben zu technischen Daten, Einsatzgrenzen (z.B. zulässige Umgebungstemperaturen), erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Warnhinweisen sowie Hinweise zu empfohlenen Wartungs- und Prüfabständen. Diese Anleitung ist gemäß der EU-Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und der entsprechenden deutschen Vorschrift (1. ProdSV zum ProdSG) verpflichtend und muss in der Sprache des Anwenders vorliegen. Sie beinhaltet in der Regel auch die CE-Konformitätserklärung des Herstellers, welche bestätigt, dass das Gerät den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht.
Gefährdungsbeurteilung – Elektrische Handwerkzeuge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV / ArbSchG |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der Risiken beim Einsatz elektrischer Handwerkzeuge und Festlegung von Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Arbeitsumgebung und Tätigkeit |
| Verantwortlich | Fachkraft für Arbeitssicherheit / Facility Manager |
| Praxis-Hinweise | Wird regelmäßig aktualisiert. Grundlage für Unterweisungen und Prüfungsplanung. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz elektrischer Handwerkzeuge ist eine vom Arbeitgeber gesetzlich geforderte Dokumentation (gemäß ArbSchG und BetrSichV) und bildet die Grundlage für alle weiteren Schutzmaßnahmen. Dabei werden systematisch alle potenziellen Gefahren ermittelt – von elektrischen Schlag- und Brandgefahren über mechanische Risiken (z.B. durch rotierende oder scharfkantige Teile) bis hin zu ergonomischen Belastungen (Vibrationen, Lärm) oder Umwelteinflüssen bei Außeneinsatz. Für jede identifizierte Gefährdung legt der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen fest. Dies können technische Lösungen (etwa ein PRCD-S-Schutzadapter bei Arbeiten im Freien), persönliche Schutzmaßnahmen (PSA wie Schutzhandschuhe, Augenschutz, Gehörschutz) oder organisatorische Regeln (z.B. Unterweisung der Mitarbeiter, Begrenzung der Einsatzdauer bei stark vibrierenden Werkzeugen) sein. Diese Dokumentation muss regelmäßig – insbesondere bei Änderungen im Arbeitsprozess, neuen Werkzeugen oder nach relevanten Vorfällen – überprüft und aktualisiert werden.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Prüfverfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Prüfung elektrischer Handwerkzeuge unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß BetrSichV §14 durchgeführt werden darf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§14), DGUV Vorschrift 3, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Einstufung des Handwerkzeugs als geringes Gefährdungspotenzial |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter / Facility Manager |
| Praxis-Hinweise | Wird bei standardisierten, risikoarmen Geräten (z. B. Bohrmaschinen, Schleifgeräte, Akkuschrauber) angewendet. Im FM dient sie als Prüfnachweis und Auditgrundlage. |
Erläuterung
Diese Dokumentation ermöglicht den Einsatz eines vereinfachten Prüfverfahrens für Handwerkzeuge mit geringem Risiko, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere, dass eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, das Arbeitsmittel dem Stand der Technik entspricht und bestimmungsgemäß (also gemäß Herstellerangaben) verwendet wird. Weiterhin dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen vorliegen und die Instandhaltungsmaßnahmen sowie regelmäßigen Prüfungen müssen wie vorgeschrieben erfolgen. Sind all diese Voraussetzungen gegeben, kann gemäß BetrSichV ein vereinfachtes Verfahren – meist beschränkt auf visuelle Kontrollen und einfache messtechnische Prüfungen – angewandt werden, ohne die Arbeitssicherheit zu beeinträchtigen. Die Dokumentation hält diese Voraussetzungen und Nachweise fest und legitimiert damit, dass keine aufwändigeren Prüfmaßnahmen nötig sind. Im Facility Management verbessert dieses Verfahren die Effizienz der Prüfplanung und senkt die Prüfkosten, während dennoch die rechtliche Sicherheit und Schutzwirkung gewahrt bleiben.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung elektrischer Handwerkzeuge |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung aller Risiken, die durch die Nutzung, Lagerung und Instandhaltung elektrischer Handwerkzeuge entstehen können. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§3), ArbSchG (§5), TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Identifikation von Gefährdungen (elektrisch, mechanisch, ergonomisch) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss regelmäßig überprüft und bei Änderungen aktualisiert werden. Im FM Bestandteil der Sicherheitsakte und Grundlage für DGUV-Prüfungen. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV ist ein verpflichtendes Dokument für alle elektrischen Handgeräte und bildet die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Gemäß ArbSchG (§5) und den konkretisierenden Regeln (wie TRBS 1111) müssen alle potenziellen Gefahren bei Verwendung, Lagerung und Instandhaltung systematisch ermittelt und beurteilt werden. In der Dokumentation werden detailliert die möglichen Gefährdungen (z. B. Stromschlag, mechanische Verletzungen, Lärm, Vibrationen) identifiziert und Schutzmaßnahmen zur Risikominderung festgelegt – etwa technische Schutzvorkehrungen, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und organisatorische Maßnahmen (z. B. Unterweisungen der Mitarbeiter). Zudem enthält sie Vorgaben für Prüfintervalle und Instandhaltung, die sich aus dem Risikograd ableiten, sowie die Zuordnung von Verantwortlichkeiten und Gültigkeitsdauer der Beurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen zu aktualisieren, damit sie stets den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Im Facility Management ist sie ein zentraler Bestandteil der Sicherheitsdokumentation (z. B. in der Sicherheitsakte abgelegt) und dient der präventiven Gefahrenabwehr. Sie ist außerdem Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen, die Vorbereitung von Schulungen und für Prüfungen durch die DGUV oder Aufsichtsbehörden, da sie die Wirksamkeit aller Schutzmaßnahmen nachweist. Nicht zuletzt trägt eine vollständige Gefährdungsbeurteilung auch zur Nachweisführung im Rahmen von Arbeitsschutzmanagement-Systemen (etwa nach ISO 45001) bei.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen (Prüfpersonal)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestimmung und Nachweis der befähigten Person |
| Zweck & Geltungsbereich | Legt fest, welche Qualifikationen und Erfahrungen eine befähigte Person für die Prüfung elektrischer Geräte erfüllen muss. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§2 Abs. 6, §14), TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Nachweis fachlicher Ausbildung und Berufserfahrung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Vor jeder Prüfaufnahme zu dokumentieren. Im FM wird diese Information im CAFM-System zur Personalqualifikationsverwaltung hinterlegt. |
Erläuterung
Gemäß BetrSichV und TRBS 1203 dürfen elektrische Arbeitsmittel nur durch befähigte Personen geprüft werden. Dieses Dokument legt transparent fest, welche Anforderungen an die Prüfer gestellt werden und wer als befähigte Person benannt ist. Eine befähigte Person ist durch fachliche Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse der relevanten Sicherheitsvorschriften qualifiziert. In der Praxis bedeutet dies meist, dass eine Elektrofachkraft mit geeigneter Ausbildung (z. B. als Elektriker/Elektrotechniker) und mindestens einjähriger Erfahrung im Umgang mit vergleichbaren elektrischen Anlagen oder Geräten die Prüfaufgaben übernimmt. Weiterhin muss sie mit den einschlägigen Normen und Regeln vertraut sein (z. B. VDE 0701-0702 für Gerätetests, DGUV Vorschrift 3 für elektrische Sicherheit) und regelmäßige Fortbildungen nachweisen können. Das Dokument hält diese Qualifikationsnachweise und Kriterien fest – etwa durch Kopien von Ausbildungsabschlüssen, Zertifikaten und Schulungsnachweisen – und ordnet jeder befähigten Person ihren Verantwortungsbereich im Prüfprozess zu. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durchführt. Für das Facility Management bedeutet dies zudem eine Absicherung gegen Haftungsrisiken: Die Prüfungen sind fachgerecht, und im Schadensfall kann der Betreiber nachweisen, seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen zu sein. In der Praxis werden die Daten zur Befähigung oft im CAFM-System oder der Personalakte hinterlegt, um bei Audits oder Behördentermine schnell darlegen zu können, dass die Prüfer den Anforderungen aus TRBS 1203 entsprechen.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für elektrische Handwerkzeuge |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert Art, Umfang und Intervalle der wiederkehrenden Prüfungen gemäß BetrSichV und DGUV-V3. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§14), DGUV Vorschrift 3, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Gerätegruppe, Hersteller, Seriennummer |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Prüfverantwortlicher / Facility Manager |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil des elektrischen Geräteverzeichnisses. Im FM digital verwaltet (z. B. im CAFM-System) zur Prüf- und Fristüberwachung. |
Erläuterung
Der Prüfplan für elektrische Handwerkzeuge stellt sicher, dass alle entsprechenden Arbeitsmittel systematisch und fristgerecht geprüft werden. In diesem Dokument sind sämtliche prüfpflichtigen Geräte erfasst – inklusive wichtiger Details wie Gerätekategorie, Identifikationsdaten und zuständiger Prüfstelle – und es definiert, welche Art von Prüfung jeweils erforderlich ist (z. B. Sichtkontrolle auf Beschädigungen, messtechnische Prüfung der Schutzleiter und Isolationswerte, Funktionsprüfung der Sicherheitsfunktionen). Entscheidend sind die im Prüfplan festgelegten Prüfintervalle: Sie werden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben festgesetzt, um eine rechtzeitige Erkennung von Mängeln zu gewährleisten. Typischerweise orientiert man sich hierbei an DGUV Vorschrift 3 und den Empfehlungen der TRBS 1201, die bewährte Prüffristen für elektrische Betriebsmittel nennen. So können für ortsveränderliche elektrische Geräte je nach Einsatzbedingungen Intervalle von etwa 6 Monaten (bei rauer Industrie- oder Baustellenumgebung) bis 12 Monaten (bei Büroumgebung oder geringerer Beanspruchung) festgelegt werden. Der Prüfplan dokumentiert diese Intervalle verbindlich und gibt den nächsten Fälligkeitstermin jeder Prüfung vor. Zudem wird für jede durchgeführte Prüfung das Datum und Ergebnis („bestanden“ bzw. festgestellte Mängel) sowie der Name der befähigten Prüfperson vermerkt.
Im Facility Management ist der Prüfplan ein zentrales Steuerungs- und Kontrollinstrument: Er bildet die operative Grundlage für die Inspektionsplanung und das gesamte Prüfmanagement nach BetrSichV. Praktisch wird der Prüfplan oft digital als Teil des Geräteverzeichnisses im CAFM-System gepflegt. Dadurch können automatische Erinnerungen an bevorstehende Prüftermine generiert und die Durchführung lückenlos überwacht werden. Die digitale Verwaltung erleichtert außerdem interne und externe Audits, da auf Knopfdruck ersichtlich ist, dass alle Geräte innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geprüft wurden. Insgesamt gewährleistet der Prüfplan, dass kein Arbeitsmittel übersehen wird und der sichere Zustand aller elektrischen Handwerkzeuge durch regelmäßige Prüfungen jederzeit nachweisbar ist.
Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis für Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass Personen, die Gefährdungsbeurteilungen erstellen, über die erforderliche Qualifikation verfügen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§3), TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Ausbildungsnachweise / Schulungszertifikate |
| Verantwortlich | Schulungsträger / Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Personalakte. Im FM dient es zur Schulungskontrolle und Qualitätssicherung der Arbeitsschutzprozesse. |
Erläuterung
Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen darf nur von fachkundigen Personen erfolgen. BetrSichV und insbesondere TRBS 1111 fordern, dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass die mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter über die nötige Fachkunde verfügen. Fachkundig in diesem Sinne ist, wer durch einschlägige Berufsausbildung, angemessene Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften die Anforderungen der Aufgabe erfüllt. Dieses Dokument sammelt alle relevanten Nachweise zur Fachkunde der Personen, die im Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen für elektrische Handwerkzeuge (und andere Arbeitsmittel) erstellen. Dazu gehören beispielsweise Ausbildungsabschlüsse im Bereich Arbeitssicherheit oder Elektrotechnik, Zertifikate von Fortbildungen (etwa zum Thema Gefährdungsbeurteilung, rechtliche Grundlagen, aktuelle Normen) sowie Angaben zur bisherigen Praxis- und Berufserfahrung der Personen. Auch spezifische Kenntnisse – wie Vertrautheit mit DIN-VDE-Normen, DGUV-Regeln und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit – werden dokumentiert.
Herstellerinformationen zur Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerwartungsanweisung |
| Zweck & Geltungsbereich | Enthält technische Hinweise und Instandhaltungsanweisungen für elektrische Handwerkzeuge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§12), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
| Schlüsselelemente | • Reinigung, Schmierung, Ersatzteile |
| Verantwortlich | Hersteller / Lieferant |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Im FM als Referenz für Wartungs- und Prüfkonzepte genutzt. |
Erläuterung
Die Herstellerwartungsanweisung ist ein wesentliches Dokument, um elektrische Handwerkzeuge sicher und gemäß den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Gemäß BetrSichV (insbesondere §12 zur Beschaffenheit und Nutzung von Arbeitsmitteln) und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vom Hersteller bereitgestellten Sicherheitshinweise und Wartungsvorschriften zu beachten. In diesen Unterlagen gibt der Hersteller detailliert vor, wie das Gerät instand zu halten ist: etwa Reinigungs- und Schmierintervalle, empfohlene Ersatzteile und Verschleißteile, sowie Prüfpunkte zur Aufrechterhaltung der elektrischen Sicherheit (z. B. Isolation, Schutzleiterverbindung, Abschaltmechanismen). Oft sind auch Schritte für regelmäßige Sichtprüfungen und Funktionsprüfungen beschrieben, damit sicherheitsrelevante Funktionen (wie z. B. Notabschalter oder Schutzisolierung) zuverlässig arbeiten. Diese technischen Informationen des Herstellers bilden die Grundlage für eine regelkonforme Instandhaltung und Risikobewertung des Geräts: Sie fließen in die Gefährdungsbeurteilung mit ein und helfen, Gefährdungen realistisch einzuschätzen (etwa indem bekannt ist, welche Bauteile besonders kritisch sind).
Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationssammlung zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller relevanten Daten zur sicheren Handhabung und Risikobewertung elektrischer Werkzeuge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§3, §12), TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Technische Datenblätter |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Wird im FM in Sicherheitsordnern und digitalen Arbeitsschutzsystemen gepflegt. Grundlage für Schulungen und Prüfplanerstellung. |
Erläuterung
Für eine fundierte Gefährdungsbeurteilung elektrischer Handwerkzeuge ist es notwendig, alle relevanten Informationen über das jeweilige Gerät zusammenzutragen. In dieser Informationssammlung werden daher diverse Daten und Dokumente gebündelt, die die sichere Handhabung und Risikobewertung unterstützen. Dazu zählen unter anderem technische Datenblätter des Herstellers, welche Kenndaten wie elektrische Nennspannung, Leistung, Stromstärke sowie Emissionswerte (z. B. Lärmemission in dB(A) und Vibration in m/s²) enthalten. Diese Angaben sind wichtig, um z. B. das Risiko von Gehörschäden oder Hand-Arm-Vibrationen abschätzen und geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) festlegen zu können (wie Gehörschutz oder antivibrationsgedämpfte Handschuhe). Ebenfalls erfasst werden Herstellerhinweise zur erforderlichen Arbeitsumgebung (etwa Temperatur- oder Feuchtigkeitsgrenzen, keine Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ohne Zulassung etc.) und empfohlene Verhaltensregeln.
Informationen zu Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall- und Erste-Hilfe-Anweisungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert Notfallmaßnahmen bei elektrischen Unfällen oder Brandereignissen im Zusammenhang mit Handwerkzeugen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§10), DGUV Vorschrift 1 |
| Schlüsselelemente | • Sofortmaßnahmen bei Stromunfall |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Sicherheitsunterweisung. Im FM an zentralen Werkstätten und Servicestützpunkten auszuhängen. |
Erläuterung
Nach §10 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Notfallmaßnahmen zu planen, zu dokumentieren und allen Beschäftigten bekannt zu machen. Für elektrische Handwerkzeuge umfasst dies vor allem klare Handlungsanweisungen bei Stromunfällen oder Bränden, die von solchen Geräten ausgehen können. Die Notfall- und Erste-Hilfe-Anweisungen beschreiben zum einen die unmittelbaren Sofortmaßnahmen: Beispielsweise muss bei einem Stromunfall zuerst die Spannungsquelle schnellstmöglich abgeschaltet werden (Selbstschutz beachten!), danach ist – falls eine Person einen Stromschlag erlitten hat – sofort Erste Hilfe zu leisten (etwa Prüfung von Atmung und Kreislauf, ggf. Einleiten von Wiederbelebungsmaßnahmen) und umgehend der Notruf zu alarmieren. Für den Fall eines entstehenden Brandes (z. B. durch ein überhitztes Gerät) werden ebenso Verhaltensregeln festgelegt: Brand melden, Feuerlöscher einsetzen sofern geschult, und gefährdete Personen in Sicherheit bringen.
Protokoll über Sonderunterweisung – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll über Sonderunterweisung für elektrische Handwerkzeuge |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Unterweisung von Beschäftigten hinsichtlich der sicheren Verwendung elektrischer Handwerkzeuge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), ArbSchG, DGUV-V1 |
| Schlüsselelemente | • Schulungsinhalt (Gefährdungen, Schutzmaßnahmen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument nach §12 BetrSichV und §4 ArbSchG. Bestandteil der Arbeitsschutzakte. Wird jährlich oder bei Änderungen erneuert. |
Erläuterung
Das Unterweisungsprotokoll dient als schriftlicher Nachweis, dass die Beschäftigten regelmäßig über den sicheren Umgang mit elektrischen Handwerkzeugen unterwiesen werden. Gemäß §12 BetrSichV und §4 DGUV-V1 (Grundsätze der Prävention) muss eine Unterweisung vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels und danach mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. In diesem Protokoll werden die vermittelten Inhalte – insbesondere Hinweise auf elektrische Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen – festgehalten. Die Teilnehmenden bestätigen durch Unterschrift ihre Teilnahme.
Prüfbuch – elektrische Anlagen und Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbuch für elektrische Handwerkzeuge |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Handwerkzeuge nach DGUV-V3. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV-V3 (20.1_2945), BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Gerätedaten (Typ, Seriennummer, Standort) |
| Verantwortlich | Betreiber / Elektrofachkraft / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Wird nur auf Anforderung der Berufsgenossenschaft geführt. Bestandteil der Anlagendokumentation und CAFM-Datenbank. |
Erläuterung
Das Prüfbuch dokumentiert die Prüf- und Wartungshistorie aller elektrischen Arbeitsmittel im Betrieb. Für jedes elektrische Handwerkzeug sind darin alle wichtigen Gerätedaten (z. B. Typ, Inventarnummer, Standort) und die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 festgehalten. Typischerweise beinhaltet das Prüfbuch pro Gerät Einträge zum Prüftermin, zum befundenen Zustand (einschließlich gemessener Werte oder festgestellter Mängel) sowie zu durchgeführten Maßnahmen bei Abweichungen. Auch der Name der prüfenden befähigten Person und ihr Freigabevermerk (z. B. Prüfplakette erteilt) werden vermerkt.
Nachweis der Qualifikation der befähigten Person zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Fachkunde zur Prüfung elektrischer Handwerkzeuge |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Qualifikation der Personen, die Prüfungen an elektrischen Geräten durchführen dürfen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068-4 (32.1_6248), BetrSichV §2(7) |
| Schlüsselelemente | • Schulungs- oder Zertifikatsnachweis |
| Verantwortlich | Schulungsträger / Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Pflichtnachweis für alle Prüfpersonen. Bestandteil interner Audit- und QM-Systeme. Wird regelmäßig rezertifiziert. |
Erläuterung
Nur zur Prüfung befähigte Personen dürfen gemäß BetrSichV wiederkehrende Prüfungen elektrischer Arbeitsmittel durchführen. Eine solche „befähigte Person“ im Sinne von §2 Abs.7 BetrSichV ist typischerweise eine Elektrofachkraft, die zusätzlich besondere Fachkenntnisse für Prüfaufgaben erworben hat. Der Nachweis der Qualifikation umfasst daher formale Ausbildungs- und Schulungsdokumente: z. B. ein Zertifikat über die Teilnahme an einem DGUV-Prüfseminar oder der Ausbildungsabschluss als Elektroinstallateur/Meister, ergänzt um einschlägige Berufserfahrung. TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen – darunter ausreichende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und zeitnahe berufliche Weiterbildung im relevanten Fachgebiet.
Schutzkonzept – Arbeitsmittel (elektrische Handwerkzeuge)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept elektrische Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Ermittlung und Umsetzung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen bei der Nutzung elektrischer Handwerkzeuge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1115 (22.09_6549), TRBS 1111 (22.09_5358), BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Identifizierung elektrischer Gefährdungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und des Betriebssicherheitskonzeptes. Regelmäßig zu aktualisieren. |
Erläuterung
Ein Schutzkonzept für elektrische Handwerkzeuge ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und beschreibt alle notwendigen Maßnahmen, um die identifizierten Gefahren beim Einsatz dieser Arbeitsmittel zu beherrschen. Es umfasst technische Vorkehrungen (etwa den Einsatz von FI-Schutzschaltern/RCDs, Schutzisolierungen, regelmäßige DGUV-V3-Prüfungen), organisatorische Maßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Personengruppen, Freigabeverfahren vor Gebrauch, feste Wartungsintervalle, Aufbewahrungsvorschriften) sowie persönliche Schutzmaßnahmen (PSA) wie das Tragen geeigneter Schutzausrüstung bei Bedarf. Im Dokument werden außerdem klare Zuständigkeiten festgelegt – beispielsweise wer für die Umsetzung der Maßnahmen und die Überwachung der Einhaltung verantwortlich ist. Ebenso enthält das Schutzkonzept Mechanismen zur Kontrolle (etwa Checklisten, regelmäßige Sicherheitsbegehungen) und einen Prozess zur Dokumentation von Änderungen oder Ereignissen: tritt ein sicherheitsrelevanter Vorfall ein oder wird ein neues Gerät angeschafft, muss das Konzept angepasst werden.
Herstellerdokumentation zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der notwendigen technischen Daten zur Beurteilung der Gefährdungen bei Betrieb und Wartung elektrischer Handwerkzeuge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), ProdSG |
| Schlüsselelemente | • Technische Daten und Betriebsanleitungen |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und der Prüfdokumentation. Wird bei jeder Neuanschaffung geprüft. |
Erläuterung
Bei jeder Neuanschaffung eines elektrischen Handwerkzeugs muss der Arbeitgeber die Herstellerdokumentation auswerten, um eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können. Zu diesen Unterlagen gehören insbesondere die Betriebsanleitung in deutscher Sprache, die technischen Daten, Hinweise zu sicheren Arbeitsverfahren und Wartung, sowie Angaben zu Restrisiken. Ebenfalls wichtig ist die CE-Konformitätserklärung des Herstellers, welche bestätigt, dass das Gerät alle einschlägigen EU-Richtlinien (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie) erfüllt. Anhand dieser Informationen kann der Betreiber einschätzen, welche Gefahren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Geräts bestehen und welche Schutzmaßnahmen vom Hersteller bereits vorgesehen sind (z. B. Schutzeinrichtungen, erforderliche PSA oder Prüfvorschriften).
Vermerk über das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vermerk über die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Bewertete Änderungen in Betrieb oder Technik |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Wird jährlich oder bei technischen Änderungen fortgeschrieben. Bestandteil des Arbeitsschutzmanagementsystems. |
Erläuterung
Gefährdungsbeurteilungen sind keine einmaligen Dokumente, sondern müssen gemäß BetrSichV regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Der Überprüfungs-Vermerk hält schriftlich fest, wann die Gefährdungsbeurteilung zuletzt ausgewertet und aktualisiert wurde und zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat. In diesem Vermerk wird beispielsweise dokumentiert, ob sich im Arbeitsablauf, bei den verwendeten elektrischen Werkzeugen oder den geltenden Vorschriften Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung der Beurteilung erfordern. So werden neue Gefährdungen oder Erkenntnisse sowie daraus resultierende zusätzliche Schutzmaßnahmen nachvollziehbar festgehalten. Auch wenn keine Änderungen festgestellt wurden, wird dies mit Datum und Unterschrift vermerkt, um die Durchsicht zu belegen.
Unfall- und Schadensbericht – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall- und Schadensbericht elektrischer Handwerkzeuge |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen oder Sachschäden im Zusammenhang mit elektrischen Handwerkzeugen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 3151 (TRGS 751) (22.09_1644), BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Unfallhergang und beteiligte Personen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil des Arbeitsschutz- und QM-Systems. Dient der Ursachenanalyse und Präventionsmaßnahmen. |
Erläuterung
Treten im Umgang mit elektrischen Handwerkzeugen Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder Sachschäden auf, so müssen diese Ereignisse lückenlos dokumentiert werden. Der Unfall- und Schadensbericht erfasst detailliert den Hergang des Vorfalls (Was ist passiert? Wo und wann? Wer war beteiligt?), die Unfallursache bzw. Schadensursache (z. B. technischer Defekt, Fehlbedienung, organisatorisches Versäumnis) und die Art der eingetretenen Folgen (Personenschaden, Sachschaden, Ausfallzeit etc.). Unmittelbar ergriffene Sofortmaßnahmen werden ebenfalls festgehalten – etwa Erste-Hilfe-Leistung, das Außerbetriebnehmen des betreffenden Geräts oder provisorische Reparaturen. Wichtig ist darüber hinaus der Abschnitt zu Korrektur- und Präventionsmaßnahmen: Hier wird dokumentiert, welche Schritte der Betrieb unternimmt, um eine Wiederholung des Ereignisses zu verhindern. Das können technische Verbesserungen am Arbeitsmittel sein, zusätzliche Schutzvorrichtungen, geänderte Arbeitsanweisungen oder Unterweisungen der Mitarbeiter. Jedes solche Maßnahmenpaket wird mit Verantwortlichen und Terminen versehen.
Verpflichtung des Lieferanten zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lieferantenerklärung zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung von Arbeitsmitteln, die allen relevanten Sicherheitsanforderungen entsprechen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV-V1 (20.1_794) / (21.1_794), BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Bestätigung der CE-Konformität |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Beschaffung / Lieferant |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Lieferantendokumentation und Einkaufsprozesse. Dient der Nachweisführung im Qualitätsmanagement. |
Erläuterung
Bereits im Beschaffungsprozess muss sichergestellt sein, dass nur konforme und sichere elektrische Arbeitsmittel in den Betrieb gelangen. Daher wird vom Lieferanten eine schriftliche Verpflichtungserklärung eingefordert, in der er garantiert, dass die gelieferten Geräte sämtlichen geltenden Arbeitsschutzanforderungen genügen. In dieser Lieferantenerklärung bestätigt der Hersteller oder Händler in der Regel, dass alle Produkte CE-gekennzeichnet sind und die einschlägigen EU-Richtlinien (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie) erfüllt werden. Oft werden auch weitergehende Punkte aufgenommen, wie die Zusicherung der Einhaltung von DIN-/VDI-Sicherheitsstandards oder internen Werksnormen. Die Erklärung nennt eine verantwortliche Ansprechperson beim Lieferanten sowie das Datum und wird rechtsverbindlich unterschrieben.
