Elektrischer Plattformwagen
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Elektrischer Plattformwagen
Dieses Dokumentenverzeichnis listet ausführlich alle erforderlichen rechtlichen, sicherheitstechnischen und betriebsorganisatorischen Unterlagen auf, die für den sicheren Betrieb und die Wartung von Elektro-Plattformwagen in Gebäuden und Außenbereichen notwendig sind. Im Fokus stehen dabei die Rechtssicherheit, Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit dieser Arbeitsmittel, wie sie durch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der einschlägigen DGUV-Regelwerke und VDI-Richtlinien vorgegeben werden. Die in diesem Verzeichnis genannten Dokumente bilden die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Prüfprozesse und die Nachweisführung im Rahmen der Betreiberpflichten.
Elektrischer Plattformwagen – Technische Dokumentation
- Organisatorische Nachweise
- Bestellung von Koordinatoren
- Bestellung befähigter Personen
- Inspektionsunterlagen
- Benutzerinformation
- Elektro-Plattformwagen
- Gefährdungsbeurteilung
- Gebäudebezogener Einsatz
- Flurförderzeuge
- Flurförderzeuge
- Prüfverfahrens
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweisdokumente
- Inbetriebnahmedokumentation
- Arbeitssicherheitsunterlagen
- Festlegung von Art
- Qualifikationsnachweise
- Gefährdungsbeurteilung
- Wartungsanweisungen
- Informationsblätter
- Notfallmaßnahmen
- Sonderunterweisungen
- EU-Konformitätserklärung
- Montageanleitung
- Inspektionsdokumente
- Motorfahrzeuge
- Unterweisungsdokumente
- Schutzdokumentation
- Schadensbericht
- Gefährdungsbeurteilung
- Gefährdungsbeurteilung
- Unvollständige Maschinen
- Vertragssicherheitsunterlagen
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß §3 Abs. 6 BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Antrag zur Genehmigung abweichender technischer oder organisatorischer Maßnahmen für Sonderbauarten von Elektro-Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der technischen Abweichung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Wird bei abweichenden Konstruktionen oder Einsätzen in explosionsgefährdeten Bereichen benötigt. Genehmigung durch zuständige Landesbehörde erforderlich. |
Erläuterung
Dieser formelle Antrag stellt einen wichtigen Nachweis dar, wenn von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird. Typischer Anwendungsfall ist die Nutzung von Sonderbauformen eines Elektro-Plattformwagens – etwa mit ungewöhnlichen Aufbauten oder geänderten Hubmechanismen – oder der Einsatz in besonders sensiblen Bereichen wie explosionsgefährdeten Zonen. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die vorgeschlagenen alternativen Sicherheitsmaßnahmen mindestens dieselbe Sicherheit bieten wie die üblichen Regelungen. Dazu ist in der Regel ein detailliertes technisches Gutachten einer Befähigten Person erforderlich. Nur wenn die zuständige Behörde überzeugt ist, dass die Gefahren ausreichend beherrscht werden, wird die Ausnahmegenehmigung erteilt.
Bestellung von Koordinatoren (Sicherheitskoordination und Betrieb)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung eines Sicherheitskoordinators |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Benennung einer qualifizierten Person zur Koordination sicherheitsrelevanter Aufgaben im Betrieb elektrischer Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), DGUV-I 215-830, GefStoffV (02.2_308) |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung (Prüfkoordination, Unterweisung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument bei mehreren beteiligten Firmen oder komplexen Arbeitsumgebungen. Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation. |
Erläuterung
Mit der Bestellung eines Sicherheitskoordinators wird eine zentrale Person benannt, die alle sicherheitsrelevanten Tätigkeiten rund um die Elektro-Plattformwagen koordiniert. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn verschiedene Abteilungen oder Fremdfirmen (z. B. Betreiber, Instandhalter, Logistikdienstleister) gemeinsam mit den Geräten arbeiten. Der Koordinator erhält per schriftlichem Bescheid einen klar definierten Aufgabenbereich – beispielsweise die Abstimmung von Prüfungen, die Überwachung von Wartungsarbeiten, die Durchführung von Sicherheitsunterweisungen und die Umsetzung von Sicherheitskonzepten. Er stellt durch regelmäßige Abstimmung sicher, dass alle Prüfungen ordnungsgemäß geplant und dokumentiert werden, alle Mitarbeiter (auch externer Dienstleister) unterwiesen sind und alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen aktuell bleiben. Auf diese Weise bleiben die Zuständigkeiten eindeutig geklärt und es wird ein reibungsloser Informationsfluss gewährleistet.
Bestellung befähigter Personen zur Durchführung von Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung befähigter Person zur Prüfung von Arbeitsmitteln |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Beauftragung und Qualifikation zur Durchführung von Prüfungen an Elektro-Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068-1 (32.1_6266) |
| Schlüsselelemente | • Qualifikation und Berufserfahrung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Voraussetzung für rechtssichere Prüfungen nach BetrSichV. Bestandteil der internen Prüf- und QM-Dokumentation. |
Erläuterung
Nur befähigte Personen dürfen sicherheitsrelevante Prüfungen an den Elektro-Plattformwagen durchführen. Nach BetrSichV und den zugehörigen Technischen Regeln (z. B. TRBS 1203, VDI 4068-1) ist eine befähigte Person jemand mit entsprechender Ausbildung, Erfahrung und fachlicher Eignung im elektrotechnischen Bereich. Typischerweise handelt es sich dabei um eine Elektrofachkraft, einen Techniker oder einen Meister mit Schwerpunkt Instandhaltung. In der schriftlichen Bestellung werden Name und Qualifikation der Person dokumentiert: zum Beispiel „Elektrofachkraft mit Fachausbildung im Anlagenbau“. Die Bestellung enthält außerdem den Umfang des Prüfauftrags und verweist auf die erforderlichen Fortbildungsnachweise. Damit ist eindeutig festgelegt, dass diese Person befugt ist, die Prüfungen an den Elektro-Plattformwagen durchzuführen.
Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel (Elektro-Plattformwagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnungen zu Arbeitsmitteln |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis aller durchgeführten Prüfungen (Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Messung) gemäß BetrSichV und TRBS. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830), TRBS 1201 (22.09_5103) |
| Schlüsselelemente | • Datum, Prüfer, Gerätedaten |
| Verantwortlich | Befähigte Person / Prüforganisation |
| Praxis-Hinweise | Pflichtnachweis für alle Arbeitsmittel. Aufbewahrungsdauer mindestens bis zur nächsten Prüfung. Grundlage für DGUV-Kontrollen. |
Erläuterung
Die Prüfaufzeichnungen dokumentieren jede technische Überprüfung der Elektro-Plattformwagen und sind für die Betriebssicherheit und Haftungsabsicherung unerlässlich. Nach §14 BetrSichV müssen sämtliche Erst-, wiederkehrende und nach Instandsetzungen durchgeführte Prüfungen schriftlich festgehalten werden. In den Aufzeichnungen werden Datum und Name des Prüfers sowie alle relevanten Gerätedaten (Typ, Seriennummer, Standort) vermerkt. Weiterhin enthalten sie den Umfang der durchgeführten Prüfung, z. B. Sichtkontrolle aller wesentlichen Teile, Funktionsprüfung von Brems- und Lenkfunktionen sowie Messung elektrischer Größen (Erdungswiderstand, Isolationswiderstand). Die Messergebnisse werden dokumentiert und mit Sollwerten verglichen. Festgestellte Mängel werden in einer Mängelliste erfasst und zeitnah behoben. Abschließend bewertet der Prüfer, ob der Plattformwagen für den weiteren Betrieb freigegeben wird oder stillzulegen ist. Aus der Aufzeichnung geht zudem der Termin für die nächste Wiederholungsprüfung hervor, wodurch die Prüffristen eingehalten werden.
Technische und Benutzerdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Benutzerinformation für Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterweisung des Bedienpersonals in den sicheren Umgang mit dem Elektro-Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN ISO 12100 (28.3_902) |
| Schlüsselelemente | • Gerätespezifikationen und Einsatzgrenzen |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Muss jedem Gerät beiliegen. Dient als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. |
Erläuterung
Die Benutzerinformation ist das offizielle Handbuch oder die Bedienungsanleitung des Herstellers für das jeweilige Modell des Elektro-Plattformwagens. Sie enthält alle wichtigen technischen Daten (z. B. Tragfähigkeit, Hubhöhe, Antriebsspannung) und die Grenzen des Einsatzes (z. B. maximale Steigung, zulässige Umgebungstemperatur). Insbesondere beinhaltet sie umfassende Sicherheits- und Warnhinweise zur Bedienung: z. B. Hinweise zum korrekten Trennen von der Stromversorgung, zur Verwendung der Not-Aus-Funktion, zur sachgerechten Handhabung der Batterie sowie zur Lagerung der Ladetechnik. Sie beschreibt auch empfohlene Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. periodisches Aufladen der Batterie, Kontrolle des Reifendrucks, Schmierung beweglicher Teile) und Notfallverfahren. Fehlt dieses Dokument, muss der Betreiber unverzüglich eine aktuelle Kopie beim Hersteller anfordern, da die Benutzerinformation gesetzlich gefordert ist.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Elektro-Plattformwagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der sicheren Handhabung, Wartung und Gefährdungsmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (02.2_830) |
| Schlüsselelemente | • Gefahrenanalyse (Stromschlag, Quetschung, Überladung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss an Arbeitsplätzen gut sichtbar aushängen. Bestandteil der jährlichen Sicherheitsunterweisung. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung fasst kompakt alle wesentlichen Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln für den Umgang mit dem Elektro-Plattformwagen zusammen. Sie ist ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und muss gemäß Arbeitsschutzgesetz (§12 ArbSchG) und BetrSichV schriftlich vorliegen, sobald mit dem Arbeitsmittel Gefahren verbunden sind. Die Anweisung enthält eine Gefahrenanalyse, in der typische Risiken aufgeführt werden: Stromschlaggefahren an elektrischen Komponenten, Quetschstellen an Hub- und Fahrkonstruktionen sowie mögliche Risiken durch Überlastung oder unsachgemäße Lastenhandhabung. Auch umgebungsbedingte Faktoren werden berücksichtigt, etwa nasse oder unebene Bodenverhältnisse, mangelnde Beleuchtung und Verkehrsdichte am Einsatzort.
Darüber hinaus listet die Betriebsanweisung die Schutzmaßnahmen und erforderliche persönliche Schutzausrüstung auf (z. B. Sicherheitschuhe, Warnkleidung). Sie gibt Verhaltensregeln bei Störungen vor (z. B. sofortiges Abschalten bei ungewöhnlichen Geräuschen oder Funktionsausfall) und enthält Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen (z. B. Brandbekämpfung bei Batterie- oder Motorbränden, richtiges Vorgehen bei eingeklemmten Personen). Die Anweisung wird in der Regel als gut sichtbarer Aushang an den Einsatzorten des Plattformwagens angebracht, so dass Anwender im Notfall schnell darauf zugreifen können.
Gefährdungsbeurteilung – Betrieb von Elektro-Plattformwagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsmittel) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der Risiken beim Betrieb elektrischer Plattformwagen und Definition geeigneter Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Analyse mechanischer und elektrischer Gefährdungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für alle sicherheitsrelevanten Unterweisungen und Prüfplanungen. Wird regelmäßig überprüft. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung bildet das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzmanagements nach Arbeitsschutzgesetz (§5 ArbSchG) und BetrSichV. Hier werden systematisch alle Gefahren erfasst, die mit dem Betrieb der Elektro-Plattformwagen einhergehen. Dazu gehören mechanische Gefährdungen (z. B. Quetschungen, Umstürzen oder Abstürzen bei Fahrten in der Höhe), elektrische Risiken (z. B. Stromschlag oder Brand durch Kurzschluss) sowie Gefahren durch Lastenhandhabung (z. B. herabfallende oder unsachgemäß befestigte Lasten). Auch umgebungsbedingte Einflüsse fließen ein, etwa unebene Böden, beengte Verkehrswege oder Witterungseinflüsse im Außenbereich.
Aus dieser Analyse leiten sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ab: Beispielsweise muss der Plattformwagen ordnungsgemäß geerdet sein, über eine funktionierende Not-Aus-Einrichtung verfügen und seine Steuerungen gegen Überlast und Kurzschluss gesichert sein. Träger- und Hebeelemente werden auf Festigkeit geprüft. Die Einsatzbedingungen werden in der Beurteilung festgelegt (z. B. Innen- vs. Außenbetrieb, maximale Neigung, Temperatur- oder Feuchtegrenzen). Schließlich werden die Prüffristen und Wartungsintervalle definiert (z. B. monatliche Sichtprüfungen, jährliche Hauptprüfungen, Ladegerätekontrollen). Diese Fristen können sich nach der Einsatzhäufigkeit und den Einsatzbedingungen richten.
Betriebsanleitung – Maschinen (Gebäudebezogener Einsatz)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanleitung (Gebäudebezogener Einsatz) |
| Zweck & Geltungsbereich | Ergänzt die allgemeine Maschinenanleitung um betriebsortbezogene Sicherheitsanforderungen und Gefahren. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN ISO 12100, DIN EN 12693, Regulation (EU) 2023/1230 |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsanalyse in Innenräumen und Verkehrsflächen |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Wird im FM-Betrieb als Ergänzung zur Herstelleranleitung in die interne Gefährdungsbeurteilung integriert. |
Erläuterung
Die gebäudebezogene Betriebsanleitung ist eine ergänzende Dokumentation, die den Einsatz des Elektro-Plattformwagens in spezifischen Betriebsbereichen regelt. Sie berücksichtigt örtliche Gegebenheiten wie enge Fahrwege, Ladestationen in geschlossenen Räumen und Fußgängerzonen. Beispielsweise kann in einer Tiefgarage oder Lagerhalle besondere Bedeutung auf die Belüftung gelegt werden, um freigesetzte Akkugase abzuführen. In dieser Anleitung werden neben technischen Details standortspezifische Gefährdungsanalysen vorgenommen: Fahr- und Ruhebereiche werden definiert, Verkehrsregeln (z. B. Vorrangregelungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen) an das Gelände angepasst und Maßnahmen gegen Stolperfallen oder Kollisionsrisiken festgelegt. Auch die Unterweisung des Personals erfolgt hier auf Grundlage dieser Dokumente, indem Schulungsinhalte um lokale Besonderheiten ergänzt werden.
Im Facility Management wird die Gebäudebezogene Betriebsanleitung gemeinsam mit dem Betreiber oder dem Sicherheitsbeauftragten erstellt und regelmäßig in die Gefährdungsbeurteilung eingearbeitet. Sie dient dazu, die Maschine sicher in das betriebliche Sicherheitskonzept zu integrieren. So können zum Beispiel Fluchtwege freigehalten, Abstände zu Regalen eingehalten oder Schutzbereiche für Fußgänger markiert werden. Die Vorgaben stammen aus Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ergänzen die allgemeinen Herstellerangaben um konkrete, standortbezogene Handlungsempfehlungen für den Betrieb.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel (Elektro-Plattformwagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert die sicherheitsgerechte Nutzung, Wartung und Instandhaltung des Elektro-Plattformwagens als Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, DGUV-I 205-001 |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungen und Schutzmaßnahmen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Pflicht nach BetrSichV §12. Wird im FM als Unterweisungsdokument verwendet und an Aushangorten bereitgestellt. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der DGUV-I 205-001 richtet sich konkret an die Beschäftigten, die mit dem Elektro-Plattformwagen arbeiten. Ihr Zweck ist es, die sichere Handhabung des Fahrzeugs als Arbeitsmittel festzulegen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet (§12 BetrSichV), eine solche Betriebsanweisung zu erstellen und die Mitarbeiter anhand dieser zu unterweisen. Die Anleitung beschreibt übersichtlich mögliche Gefahren (z. B. Quetschen durch bewegliche Teile, Stromschlaggefahr oder Unfall durch Umkippen) sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen – angefangen beim korrekten Anlegen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe bis hin zu organisatorischen Maßnahmen (z. B. Einhaltung sicherer Geschwindigkeiten). Sie gibt klare Bedienungsvorschriften vor, erläutert tägliche Sicht- und Funktionsprüfungen vor Inbetriebnahme und definiert Intervallprüfungen im Rahmen der regelmäßigen Wartung. Darüber hinaus regelt die Betriebsanweisung das Vorgehen bei Störungen: Sie weist an, wie im Falle eines Ausfalls oder technischen Defekts vorzugehen ist (z. B. Not-Aus betätigen, Arbeit sofort einstellen, verantwortliche Stellen informieren).
Im praktischen Facility-Management-Betrieb wird die Betriebsanweisung als wichtiges Unterweisungsdokument eingesetzt. Üblicherweise wird sie als Aushang an den entsprechenden Einsatzorten bereitgestellt oder digital im Intranet zugänglich gemacht. Bei Schulungen und Unterweisungen für das Bedienpersonal dient sie als Referenz: Die Mitarbeiter lernen anhand der Betriebsanweisung, wie sie das Fahrzeug sicher nutzen und welche Prüfungen von ihnen erwartet werden. Zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung und Wartungsdokumenten sichert die Betriebsanweisung damit die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen im Umgang mit dem Elektro-Plattformwagen.
Betriebsanweisung – Flurförderzeuge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Flurförderzeuge (DGUV-V 68) |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die sicherheitsgerechte Verwendung von Flurförderzeugen (z. B. Elektro-Plattformwagen) auf Verkehrs- und Ladeflächen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV-V 68, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Verkehrsregeln und Fahrverhalten |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation. Im FM für Fahrzeugmanagement und Schulung von Logistikpersonal genutzt. |
Erläuterung
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ schreibt eine spezielle Betriebsanweisung für alle innerbetrieblich eingesetzten Flurförderzeuge vor. Darunter fallen neben Gabelstaplern auch begleitete Plattformwagen und ähnliche Transportgeräte. In dieser Betriebsanweisung werden vorrangig verkehrsbezogene und organisatorische Regelungen festgelegt. Dazu zählen verbindliche Verkehrsregeln (z. B. Einhalten von Tempolimits, Nutzung von Hupe und Warnleuchten in Hallen) sowie Vorgaben zum Fahrverhalten (richtige Kurvenfahrt, Sicherheitsabstand). Außerdem ist in der Anweisung festzulegen, welche Personen die Fahrzeuge bedienen dürfen – üblicherweise durch einen nachgewiesenen „Fahrausweis“ bzw. Staplerschein – und welche Schulungen erforderlich sind. Ein weiterer Schwerpunkt sind das Batterieladeverfahren und der Umgang mit Akkus: Hierzu gehören sichere Ladeplätze, Akkuwechselanweisungen sowie Schutzmaßnahmen gegen Verschütten oder Kurzschlüsse. Ergänzend gibt die Betriebsanweisung Anweisungen zur Gestaltung der Verkehrswege, um Unfälle zu vermeiden (etwa durch Kennzeichnung von Fahrwegen, Einbahnregelungen oder Schutzzonen für Fußgänger).
Im FM-Kontext bildet diese Betriebsanweisung die Grundlage für ein betriebliches Verkehrssicherheitskonzept. FM-Verantwortliche nutzen sie, um Schulungen für Lager- und Logistikpersonal zu planen und betriebliche Abläufe (zum Beispiel Be- und Entladeprozesse, Hofverkehr) sicher zu gestalten. Die Umsetzung dieser Vorschrift trägt dazu bei, Arbeitsunfälle im innerbetrieblichen Transport zu verhindern und die Anforderungen der Arbeitsschutzgesetze zu erfüllen.
Dokumentation des vereinfachten Verfahrens – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des vereinfachten Prüfverfahrens |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Durchführung vereinfachter Prüfungen bei regelmäßig genutzten Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§14), TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Begründung für vereinfachtes Prüfverfahren |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Facility Manager |
| Praxis-Hinweise | Im FM im CAFM-System hinterlegt. Dient als Prüfnachweis für Arbeitsmittel gemäß BetrSichV §14. |
Erläuterung
Das vereinfachte Prüfverfahren ist nach BetrSichV §7 und den Technischen Regeln (TRBS 1201) eine Option für Arbeitsmittel mit geringem Gefährdungspotenzial. So kann der Arbeitgeber bei Elektro-Plattformwagen, die meist in ungefährlicher Umgebung eingesetzt werden und nur geringe mechanische oder elektrische Risiken bergen, ein vereinfachtes Prüfregime wählen. Dabei werden vorwiegend Sichtprüfungen und Funktionskontrollen in regelmäßigen Abständen durchgeführt, anstatt umfangreiche messtechnische Prüfungen. In der Dokumentation dieses Verfahrens muss festgehalten werden, warum die vereinfachte Prüfung ausreichend ist (z. B. durch bewährte regelmäßige Nutzung und Wartung) und welche Prüfmethoden angewendet werden. Dies umfasst die Art der Prüfungen (etwa Sichtkontrolle auf Verschleiß, Test der Bremsfunktion oder Abschalt-Elektronik) sowie die Prüfintervalle und Prüfverantwortlichen (zum Beispiel eine beauftragte Elektrofachkraft für elektrische Teile).
Im Facility Management wird die Dokumentation meist elektronisch im CAFM- oder Wartungssystem geführt. Sie dient als offizieller Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften, dass die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt wurden. Nach jeder Überprüfung werden die Ergebnisse protokolliert – etwa in Prüfprotokollen oder Checklisten – und eventuelle Mängel mit Sofortmaßnahmen dokumentiert. Durch dieses Vorgehen lässt sich einerseits die Prüforganisation effizient halten, andererseits wird sichergestellt, dass alle regelmäßigen Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert sind.
Gefährdungsbeurteilung – Elektro-Plattformwagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Elektro-Plattformwagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Identifikation und Bewertung aller Gefährdungen bei Betrieb, Wartung und Aufladung von Elektro-Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§3), ArbSchG (§5) |
| Schlüsselelemente | • Analyse elektrischer, mechanischer und ergonomischer Risiken |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsakte. Im FM dient sie zur systematischen Gefahrenprävention und Prüfungsvorbereitung. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz (§5 ArbSchG) und BetrSichV (§3). Sie erfasst alle relevanten Risiken, die beim Betrieb, der Wartung und dem Laden des Elektro-Plattformwagens auftreten können. Hierzu zählen beispielsweise elektrische Gefahren (Stromschlag bei defekter Verkabelung, Austritt von Batteriesäure), mechanische Gefährdungen (Quetsch- und Scherstellen an beweglichen Teilen, Gefahr des Umkippens unter Last) sowie ergonomische Belastungen (körperliche Beanspruchung durch rangieren oder manuelles Stapeln). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden alle Arbeitsbereiche untersucht: Dazu gehören der Fahrbereich in Lagerhallen, das Ladeverhalten der Batterie und die besonderen Bedingungen in geschlossenen Räumen (z. B. Lüftung, Bodenhaftung). Aufbauend auf dieser Analyse werden konkrete Schutzmaßnahmen festgelegt (etwa Schulung der Fahrer, Ausrüstung mit PSA, Installation von Not-Aus-Systemen) und Verantwortlichkeiten (z. B. für regelmäßige Prüfungen) verteilt. Notfall- und Rettungskonzepte bei Unfällen oder Bränden werden ebenso definiert.
Für das Facility Management bildet die Gefährdungsbeurteilung die Basis zur Vermeidung von Unfällen. Sie ist ein dynamisches Dokument, das bei Änderungen im Einsatzgebiet oder nach sicherheitsrelevanten Vorfällen aktualisiert wird. Bei Audits und Prüfungen durch Behörden oder Berufsgenossenschaften dient die Gefährdungsbeurteilung als Nachweis, dass alle Gefahren systematisch erkannt und minimiert werden. Im täglichen FM-Betrieb unterstützt sie die Koordination von Wartungs- und Inspektionsplänen und die effiziente Unterweisung des Personals in Sicherheitsthemen.
Prüf- und Instandhaltungsplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüf- und Wartungsplan |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Erfassung und Planung aller Prüf- und Wartungsmaßnahmen an Elektro-Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§14), DGUV-V3, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Prüftermine, Prüfumfang und Fristen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Facility Manager / Prüforganisation |
| Praxis-Hinweise | Wird digital im CAFM-System gepflegt. Grundlage für Sicherheitsnachweise und Auditierung. |
Erläuterung
Der Prüf- und Wartungsplan ist ein zentrales Organisationsmittel im Facility Management. Er listet systematisch alle erforderlichen Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Elektro-Plattformwagens auf. Dies beginnt mit wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen (etwa tägliche Sichtkontrolle durch den Anwender, wöchentliche technische Funktionsprüfungen) und erstreckt sich bis zu turnusmäßigen Inspektionen durch Fachpersonal (wie elektrische Sicherheitsüberprüfungen nach DGUV-V3 oder jährliche Gesamtuntersuchungen nach TRBS 1201). Im Plan werden die Prüftermine, der Umfang (z. B. welche Komponenten kontrolliert werden), Fristen und die zuständigen Prüfer festgelegt. Die Ergebnisse jeder Prüfung – inklusive festgestellter Mängel und durchgeführter Nacharbeiten – werden dokumentiert und die verantwortlichen Personen festgehalten. Darüber hinaus werden regelmäßige Wartungsmaßnahmen (zum Beispiel Schmierung, Reifenwechsel oder Austausch verschlissener Bremskomponenten) sowie bei Bedarf Instandsetzungen geplant und im System vermerkt.
In der Praxis wird dieser Prüfplan digital, etwa im CAFM- (Computer Aided Facility Management-) System, geführt. Dort können Fristen automatisch verwaltet und Erinnerungen an fällige Arbeiten ausgelöst werden. Die elektronische Verwaltung ermöglicht es, Prüfprotokolle und Bescheinigungen direkt zu hinterlegen, sodass sie jederzeit auditfähig sind. Die vollständige Archivierung der Prüf- und Wartungsnachweise ist nach TRBS 1201 und DGUV-V3 verpflichtend. Damit dient der Prüf- und Wartungsplan nicht nur der Organisation im Tagesgeschäft, sondern stellt auch die Transparenz und Nachprüfbarkeit aller durchgeführten Maßnahmen sicher.
Einbauerklärung – Unvollständige Maschine
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einbauerklärung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Maschine (z. B. ein fahrbares elektrisches Chassis) nur als unvollständige Maschine in ein Gesamtsystem integriert werden darf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2006/42/EG, 9. ProdSV |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben und Seriennummer |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der technischen Anlagendokumentation. Im FM notwendig zur Nachverfolgung von CE-Konformität und Gewährleistungspflichten. |
Erläuterung
Die Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein verbindliches Dokument, in dem der Hersteller bestätigt, dass es sich um eine unvollständige Maschine handelt. Sie führt aus, dass das Gerät (z. B. Chassis) nur nach fachgerechtem Einbau in eine vollständige Maschine betrieben werden darf. Die Einbauerklärung enthält Angaben zur Identität der Maschine (Typ, Modell, Seriennummer), zum Hersteller (inklusive EU-Bevollmächtigtem) sowie eine Liste der angewendeten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass unvollständige Maschinen keine CE-Kennzeichnung erhalten dürfen und dass eine Inbetriebnahme erst nach Einbau in die Gesamtmaschine und Feststellung ihrer Konformität zulässig ist. Im Facility Management dient die Einbauerklärung als Nachweis der Herstellerverantwortung und als Grundlage für Umbauten oder Wartungsvorgänge, da sie die vorgesehenen Schnittstellen und Anforderungen der Maschine definiert.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anforderungsprofil und Nachweis der befähigten Person für Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert Qualifikation und Kompetenz der Personen, die Prüfungen an Elektroplattformwagen durchführen dürfen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §2(6), TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Ausbildung, Fachkenntnisse und Berufserfahrung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Vor Aufnahme der Prüfaufgabe zu dokumentieren. Im FM Bestandteil der Qualifikationsmatrix nach ISO 45001 oder DGUV-Vorschriften. |
Erläuterung
Gemäß BetrSichV §2 Absatz 6 und TRBS 1203 dürfen Prüfungen nur von sogenannten „befähigten Personen“ durchgeführt werden. Diese Personen verfügen über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung (typischerweise eine elektrotechnische oder mechatronische Berufsausbildung) sowie mindestens ein Jahr Praxis in der Installation oder Instandhaltung elektrischer Anlagen bzw. Arbeitsmittel. Sie bringen Kenntnisse der einschlägigen Normen und Vorschriften mit (z. B. VDE 0701/0702 für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel). Darüber hinaus halten sie ihre Fachkenntnisse durch regelmäßige Schulungen und praktische Tätigkeit auf dem aktuellen Stand. Arbeitgeber dokumentieren Qualifikation, Schulung und Erfahrung der befähigten Person (z. B. Schulungsnachweise, Zertifikate). Im Facility Management wird dies üblicherweise in einer Qualifikationsmatrix oder in den Personalakten festgehalten, sodass bei Audits leicht nachgewiesen werden kann, dass alle Prüfungen von sachkundigen Personen durchgeführt wurden.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für Elektroplattformwagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Prüfintervalle, Prüfumfänge und Prüfkriterien zur Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §14, DGUV Vorschrift 3, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Erstprüfung vor Inbetriebnahme |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft / Elektrofachkraft |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil des FM-Wartungssystems (CAFM). Wird bei internen und externen Audits regelmäßig abgeglichen. |
Erläuterung
Die BetrSichV fordert gemäß §14 eine systematische Festlegung der Prüfintervalle und des Prüfumfangs für Arbeitsmittel. Bei Elektroplattformwagen wird dies in Form eines Prüfplans umgesetzt. Vor der ersten Inbetriebnahme ist eine umfassende Erstprüfung erforderlich, bei der alle sicherheitstechnischen Funktionen und Komponenten kontrolliert werden (z. B. elektrischer Schutz, Bremsen, Not-Aus-System). Anschließend sind in regelmäßigen Abständen Wiederholungsprüfungen durchzuführen (beispielsweise halbjährlich oder jährlich, je nach Nutzungsintensität) sowie Prüfungen nach besonderen Anlässen (z. B. Umbauten, Unfällen oder Störfällen). Im Prüfplan werden zudem die Prüfkriterien festgelegt, z. B. Prüfung der elektrischen Leitungen, des Not-Aus-Systems, der Batterie und Ladeeinrichtungen sowie Sichtprüfungen an mechanischen Bauteilen. Die Ergebnisse sind in Prüfberichten zu dokumentieren. Im Facility Management wird dieser Prüfplan üblicherweise im Wartungsmanagementsystem (z. B. CAFM) hinterlegt und dient als wichtige Steuerungsgrundlage für die Instandhaltung. Bei internen oder behördlichen Audits wird überprüft, ob die festgelegten Prüfintervalle eingehalten und sämtliche Prüftätigkeiten nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Fachkundenachweis – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Fachkunde zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung, dass die verantwortliche Person befähigt ist, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV zu erstellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §3, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Ausbildung und Schulungsnachweis |
| Verantwortlich | Schulungsträger / Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation. Im FM als Qualifikationsnachweis in der Personalakte zu hinterlegen. |
Erläuterung
Nach §3 der BetrSichV und den Vorgaben der TRBS 1111 dürfen Gefährdungsbeurteilungen nur von fachkundigen Personen erstellt werden. Ein Fachkundenachweis dokumentiert, dass die beauftragte Person über eine entsprechende Qualifikation verfügt (z. B. Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine speziell zertifizierte Schulung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen) sowie Erfahrung mit den spezifischen Risiken der Geräte (z. B. Elektrosicherheit, Batteriesysteme). Dieser Nachweis erfolgt üblicherweise durch Zertifikate oder Teilnahmebestätigungen entsprechender Schulungen und muss in der Personalakte hinterlegt werden. Im Facility Management hilft dieser Nachweis, die Qualität zu sichern und Haftungsrisiken zu reduzieren, da die Gefährdungsbeurteilungen nur von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden.
Gefährdungsbeurteilung – Nutzung und Instandhaltung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Elektroplattformwagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung aller betrieblichen Risiken, die bei Betrieb, Wartung und Laden entstehen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §3, ArbSchG §5, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Analyse von elektrischen, mechanischen und chemischen Gefahren (Batterien) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss vor Inbetriebnahme erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Bestandteil der Sicherheitsakte und FM-Auditunterlagen. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV und §5 ArbSchG ist das zentrale Arbeitsschutzdokument zur Identifizierung und Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb der Elektroplattformwagen.
Sie umfasst in der Regel folgende Punkte:
Gefahrenanalyse: Erfassung von elektrischen Gefahren (z. B. Stromschlag, Lichtbogen), mechanischen Risiken (z. B. Quetschstellen, Kippen, Auffahrunfälle) und chemischen Gefahren durch Batterien (z. B. Säurespritzer, Gasentwicklung).
Umgebungsbedingungen: Beurteilung der Arbeitsumgebung (z. B. enge Lagergänge, Bodenverhältnisse), der Ladebereiche (Belüftung, Brandschutz) und der Witterungseinflüsse (bei Außeneinsatz).
Schutzmaßnahmen: Festlegung geeigneter Schutzvorkehrungen, z. B. regelmäßige Unterweisungen der Fahrer, persönliche Schutzausrüstung (z. B. Säureschutzhandschuhe), Vorhalten von Feuerlöschern sowie sichere Lade- und Arbeitsprozeduren.
Prüf- und Wartungsintervalle: Definition von Intervallen für regelmäßige Inspektionen und Wartungen (gemäß Herstellervorgaben und gesetzlichen Vorschriften), um die dauerhafte Sicherheit zu gewährleisten.
Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Verwendung des Fahrzeugs dokumentiert und bei Änderungen oder neu erkannten Gefährdungen sofort aktualisiert werden. Im Facility Management ist sie Teil der Sicherheitsunterlagen (z. B. Sicherheitsakte, FM-Auditdokumentation) und bildet die Grundlage für Betriebsanweisungen, Unfallverhütungsmaßnahmen und Unterweisungen der Beschäftigten.
Wartungsanweisungen und Herstellerinformationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanweisungen und Herstellerinformationen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibt die technischen Vorgaben des Herstellers für Inspektion, Wartung und Ersatzteilversorgung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §12, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle und Serviceempfehlungen |
| Verantwortlich | Hersteller / Instandhaltungsdienstleister |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Betriebsanleitung und Instandhaltungsplanung. Im FM als digitales Dokument im CAFM-System hinterlegt. |
Erläuterung
Die vom Hersteller bereitgestellten Wartungsanweisungen sind die Grundlage für die präventive Instandhaltung und die Betriebssicherheit der Elektroplattformwagen. Sie enthalten technische Vorgaben, wie Inspektionen und Wartungsarbeiten auszuführen sind: Dazu gehören festgelegte Intervalle für Kontrollen, empfohlene Ersatz- und Verschleißteile (z. B. Räder, Bremsbeläge), Anleitungen zur Kalibrierung oder Überprüfung von Systemen sowie Hinweise zur sicheren Durchführung der Wartung (z. B. Stromfreischaltung vor Beginn der Arbeiten, sicherer Umgang mit Batterien). Außerdem werden Verfahren zum Ausbau und zur umweltgerechten Entsorgung von Batterien und anderen Komponenten beschrieben. Im Facility Management werden diese Herstellerhinweise in der Regel digital im CAFM-System hinterlegt und dienen als Vorgabe für die Wartungsplanung und -durchführung. So wird die effektive und rechtskonforme Instandhaltung gewährleistet.
Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationsblätter zur Risikoanalyse |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung von Daten zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung (z. B. Herstellerhinweise, Betriebsbedingungen). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §3, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Technische Spezifikationen |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Wird im FM zur Anpassung der Sicherheits- und Betriebsanweisungen genutzt. |
Erläuterung
Informationsblätter und Merkblätter liefern wichtige Zusatzinformationen für die Gefährdungsbeurteilung. Sie können detaillierte technische Spezifikationen der Fahrzeuge enthalten (z. B. Traglast, Höchstgeschwindigkeit), Angaben zu Batterien und Ladegeräten (z. B. Spannung, Kapazität, Ladezyklen, chemische Zusammensetzung) sowie Hinweise zu besonderen Gefahrenszenarien (z. B. Verhalten bei Kurzschluss oder Überhitzung). Sicherheitsdatenblätter zu Batteriematerialien (z. B. Schwefelsäure) geben Aufschluss über chemische Risiken und erforderliche Schutzmaßnahmen. All diese Informationen fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und ermöglichen eine präzisere Risikoanalyse. Im Facility Management werden sie genutzt, um Sicherheitsmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Notfallpläne stets an den aktuellen Stand der Technik und die tatsächlichen Betriebsbedingungen anzupassen.
Informationen über Notfallmaßnahmen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationen über Notfallmaßnahmen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung von Verhaltens- und Sicherungsmaßnahmen bei Unfällen, Bränden, Stromschlägen oder technischen Störungen an Elektro-Transportfahrzeugen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
| Schlüsselelemente | • Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungsmaßnahmen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Muss für alle Mitarbeiter sichtbar ausgehängt und bekannt sein. Regelmäßige Überprüfung und Einweisung im Rahmen von Unterweisungen. |
Erläuterung
Diese Dokumentation ist nach §10 BetrSichV vorgeschrieben und enthält alle wichtigen Handlungsanweisungen für den Ernstfall. Sie gewährleistet, dass Beschäftigte wissen, wie sie bei Unfällen, Bränden oder elektrischen Notfällen (z.B. bei beschädigten Lithium-Ionen-Batterien) schnell und richtig reagieren. Dazu zählen z.B. Hinweise zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung (einschließlich Löschmittel für Batteriebrände), zum Not-Aus des Fahrzeugs und zur Sicherung der Unfallstelle. Zuständigkeiten (z.B. wer den Notruf wählt und wer das Fahrzeug sichert) sowie die Alarm- und Rettungskette sind klar definiert. Solche Notfallinformationen sind Teil des betrieblichen Notfallplans und müssen allen Nutzern bekannt sein. Insbesondere in Flotten mit Lithium-Ionen-Akkus ist eine konkrete Gefahrenbeurteilung und Notfallstrategie erforderlich, da Brände und Kurzschlüsse besondere Risiken bergen. Die Informationen müssen im Betrieb aushängen und werden regelmäßig in Sicherheitsschulungen behandelt.
Protokoll über Sonderunterweisungen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll über Sonderunterweisungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über spezielle Schulung des Bedienpersonals zu sicherem Umgang, Batterieladung und Verkehrswegenutzung mit den Elektro-Transportfahrzeugen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
| Schlüsselelemente | • Schulungsthema und Datum |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Mindestens einmal jährlich oder bei Änderungen der Technik durchzuführen. Dokumentiert in der Arbeitsschutzakte und bei Bedarf den Aufsichtsbehörden vorzulegen. |
Erläuterung
Sonderunterweisungs-Protokolle dokumentieren die Pflicht zur fachgerechten Einweisung der Fahrzeugführer gemäß §12 BetrSichV. Vor dem Einsatz von neuen oder geänderten Elektrofahrzeugen müssen alle Bediener geschult werden (z.B. Ladetechnik, sicheres Fahren, Betriebsanweisungen). Das Protokoll hält Schulungsinhalte, Datum und Teilnehmer mit Unterschriften fest – das ist rechtlich vorgeschrieben. Es dient als Nachweis, dass das Personal über Gefahren und Schutzmaßnahmen aufgeklärt wurde. Für die Betriebsführung ist es essentiell, diese Unterweisungsnachweise aufzubewahren. Sie können bei Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden oder der Berufsgenossenschaften vorgelegt werden und belegen die Einhaltung der regelmäßigen Fortbildungen. In der Praxis werden solche Unterweisungen meist von der Fachkraft für Arbeitssicherheit abgehalten und sind Teil der Arbeitsschutzdokumentation (z.B. Personalakte oder Sicherheitsakte).
EU-Konformitätserklärung / Leistungsdeklaration – Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | EU-Konformitätserklärung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das Elektrofahrzeug die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Maschinenverordnung erfüllt. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung); 9. Produktsicherheitsverordnung |
| Schlüsselelemente | • Name und Anschrift des Herstellers |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Teil der Technischen Dokumentation. Sollte der Maschine beiliegen oder in der Betriebsanleitung enthalten sein und bei Abnahme bzw. Audit verfügbar gehalten werden. |
Erläuterung
Die EU-Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EU) 2023/1230 (frühere Maschinenrichtlinie) bestätigt, dass das Fahrzeug nachweislich alle geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt. Sie enthält Herstellerangaben, exakte Typenbezeichnung, angewandte Normen, ggf. die Kennnummer einer benannten Prüfstelle und die Unterschrift eines Verantwortlichen. Die CE-Kennzeichnung und diese Erklärung sind Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines neuen Fahrzeugs. Für den Betreiber ist es ein zentraler Nachweis: Sie belegt die CE-Konformität und damit die Zulässigkeit und Sicherheit des Betriebs. Die Konformitätserklärung muss dem Fahrzeug entweder beigelegt oder dort als Beilage/Download hinterlegt sein. Facility Manager müssen sicherstellen, dass die Erklärung archiviert und im Bedarfsfall (z.B. bei Inventur oder Audit) vorgezeigt wird. Sie ist neben der Betriebsanleitung Teil der CE-Dokumentation und häufig Grundlage für die Typenfreigabe im Unternehmen.
Montageanleitung – Unvollständige Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montageanleitung |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherheitsrelevante Informationen für die Einbindung unvollständiger Maschinen-Komponenten (z.B. Antriebsmodul, Fahrgestell) in eine Gesamtmaschine. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung), 2006/42/EG (alte Maschinenrichtlinie), DIN EN 809 |
| Schlüsselelemente | • Montage- und Einbauanweisungen (z.B. mechanische, elektrische Anschlussbedingungen) |
| Verantwortlich | Hersteller des Teilprodukts / Lieferant |
| Praxis-Hinweise | Bei Kombination mehrerer Komponenten zwingend erforderlich. Wird in der Gesamtdokumentation der Maschine (CE-Dokumentation) abgelegt. |
Erläuterung
Gemäß EU-Maschinenverordnung und Norm DIN EN 809 muss jede unvollständige Maschine mit einer Montageanleitung geliefert werden. Die Anleitung beschreibt, unter welchen Bedingungen das Bauteil sicher mit anderen Maschinenteilen verbunden werden kann (z.B. Einbaulage, Befestigung, elektrische Anschlüsse) und nennt etwaige Restrisiken nach der Montage. Sie enthält Prüfverfahren (z.B. Sicht- und Funktionsprüfungen) nach dem Zusammenschluss. Für das Facility Management ist diese Anleitung Teil der CE-Dokumentation. Wenn z.B. beim Service eines Elektro-Transporters Antriebskomponenten getauscht oder ergänzt werden, legt die Montageanleitung fest, welche Sicherheitsabstände und Schutzvorkehrungen zu beachten sind. Sie belegt so die technische Integrität bei Umbauten und ist bei Wartungsarbeiten vorzuhalten. In der Praxis wird die Montageanleitung zusammen mit der EU-Einbauerklärung für die unvollständige Maschine archiviert und dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Wiederinbetriebnahme nach Umbauten.
Nachweis wiederkehrender Prüfungen – Flurförderzeuge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis wiederkehrender Prüfungen (Flurförderzeuge) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung des Fahrzeugs durch Sachkundige. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ |
| Schlüsselelemente | • Prüfungsdaten (Datum, Prüfer, Prüfumfang) |
| Verantwortlich | Betreiber / befähigte Prüfperson |
| Praxis-Hinweise | Mindestens einmal jährlich nach DGUV-V 68 durchzuführen. Protokoll im Prüfkataster oder in der Sicherheitsakte archivieren. |
Erläuterung
Wiederkehrende Prüfungen an Flurförderzeugen (z.B. Gabelstaplern und elektrischen Plattformfahrzeugen) sind nach DGUV-Vorschrift 68 zwingend vorgeschrieben. Ein Sachkundiger (befähigte Fachkraft mit entsprechender Ausbildung) prüft dabei alle sicherheitsrelevanten Komponenten – u.a. Bremsen, Lenkung, Fahrgestell, Elektroinstallation und Batteriezustand – auf sichtbare Mängel, Funktionsfähigkeit und Verschleiß. Die Ergebnisse werden dokumentiert: Prüfdatum, Prüfer, Umfang, festgestellte Mängel und sofort umgesetzte Abhilfen sowie die Freigabe für den Weiterbetrieb müssen im Protokoll festgehalten sein. Laut Vorschrift muss diese Prüfung mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Protokolle dienen im FM als Basisnachweis für sicheren Betrieb und erfüllen zugleich versicherungs- und auditrelevante Anforderungen. Sie werden in der Regel in einem Prüfkataster oder einer digitalen Wartungssoftware abgelegt und sind bei internen oder behördlichen Kontrollen vorzuzeigen.
Prüfprotokoll – Fahrzeuge / Elektro-Transporter
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll (Motorfahrzeuge) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die durchgeführte Sicherheitsprüfung der elektrischen und mechanischen Komponenten von Elektroplattformfahrzeugen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ |
| Schlüsselelemente | • Zustand der elektrischen Anlage (z.B. Kabel, Isolationswiderstand) |
| Verantwortlich | Prüfexperte / fachkundige Person |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der jährlichen UVV-Prüfung. Wird im Fahrzeugordner oder CAFM-System archiviert. |
Erläuterung
Für betrieblich genutzte Fahrzeuge (auch Elektro-Transporter) schreibt die DGUV-Vorschrift 70 mindestens jährliche Prüfungen vor. Dabei untersucht eine befähigte Person das gesamte Fahrzeug (inkl. Aufbau, Anbauteile, elektrische Komponenten) auf Verkehrssicherheit und Arbeitsschutz. Geprüft werden z.B. Beleuchtung, Bremsen, Lenkung, Reifen sowie der elektrische Bereich (Batterie und Isolationswiderstände). Der Prüfprozess wird in einem Prüfprotokoll dokumentiert: Darin werden Mängel und Funktionsbefunde festgehalten und – sofern nötig – Maßnahmen vermerkt. Nach erfolgreicher Prüfung erhält das Fahrzeug einen Prüfvermerk bzw. UVV-Aufkleber. Der Protokolleintrag (Datum, Prüfer, Prüfergebnis) wird archiviert – typischerweise in einem Fahrzeugordner oder im CAFM-System. Dieser Nachweis ist Teil der Sicherheitspflege und dient gleichzeitig Versicherungs- und Auditzwecken.
Schulungs- und Einweisungsprotokoll – Bedienpersonal
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungsnachweis für Bediener |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Schulung des Bedienpersonals im sicheren Umgang mit Elektroplattformfahrzeugen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV Vorschrift 68 |
| Schlüsselelemente | • Schulungsinhalte: Fahrbetrieb, Ladebetrieb, Verkehrswege, Batteriemanagement |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Jährliche oder bei neuem Personal durchzuführende Unterweisung. Bestandteil der Sicherheitsakte. |
Erläuterung
Mit dem Unterweisungsprotokoll wird sichergestellt, dass ausschließlich geschultes Personal Elektroplattformfahrzeuge bedient. Arbeitgeber sind laut §12 BetrSichV verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig (mindestens jährlich) zu unterweisen und dies zu dokumentieren. Die Schulung umfasst Themen wie sicheres Fahren, korrektes Laden der Batterie, Kennen der Verkehrswege im Betrieb und richtige Batteriepflege. Dieses Protokoll enthält Datum, Schulungsleiter, Teilnehmer und die vermittelten Inhalte. In der Praxis dient es dazu, Unfälle zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren – bei Personalaudit oder Unfalluntersuchung muss nachgewiesen werden, dass alle Fahrer aktuell unterwiesen sind. Es ist Teil der Sicherheitsakte oder Personalakte und kann bei Kontrollen vorgelegt werden.
Schutzkonzept – Arbeitsmittel (Elektrischer Plattformwagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen beim Betrieb elektrischer Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1115, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Risikoanalyse der Fahr- und Ladevorgänge |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Wird regelmäßig aktualisiert, insbesondere bei technischen Änderungen oder Unfällen. |
Erläuterung
Das Schutzkonzept nach TRBS 1115 legt die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen für die Nutzung von elektrischen Arbeitsmitteln fest. Es beschreibt alle technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzvorkehrungen, die erforderlich sind, um Gefährdungen beim Betrieb des elektrischen Plattformwagens zu erkennen und zu beherrschen.
Im Facility Management stellt das Schutzkonzept sicher, dass technische Schutzvorrichtungen (z. B. Erdung, automatische Abschaltung, Ladeüberwachung) ebenso wie organisatorische Regeln (z. B. festgelegte Fahrwege, zulässige Lastgrenzen, Wartungsintervalle) lückenlos dokumentiert und auf ihre Wirksamkeit geprüft sind. Gleichzeitig wird darin festgelegt, dass persönliche Schutzmaßnahmen – etwa das Tragen vorgeschriebener PSA und die Bedienung des Wagens nur durch unterwiesenes Fachpersonal – strikt einzuhalten sind. Das Schutzkonzept fließt in die Betriebsanweisungen und Schulungspläne für die Mitarbeiter ein, damit sämtliche Sicherheitsvorgaben im Arbeitsalltag bekannt und befolgt werden. Um den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen Rechnung zu tragen, wird das Konzept regelmäßig sowie anlassbezogen (z. B. nach Unfällen oder technischen Änderungen) überprüft und bei Bedarf angepasst.
Unfall- und Schadensbericht – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall- und Schadensbericht (Arbeitsmittel) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z. B. Kurzschluss, Batterieleckage, mechanische Kollision) und Bewertung der Ursachen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 3151 (TRGS 751), BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Ereignisbeschreibung (Ort, Zeit, Beteiligte) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument nach Arbeitsunfällen oder sicherheitsrelevanten Störungen. Wird bei Audits und Versicherungsprüfungen vorgelegt. |
Erläuterung
Der Unfall- und Schadensbericht ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Sicherheitsmanagements und dokumentiert jedes sicherheitsrelevante Ereignis (z. B. Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle oder größere Sachschäden) detailliert. Gemäß geltenden Vorschriften wie TRBS 3151 dient er der gründlichen Ursachenanalyse des Vorfalls und der Ableitung von Maßnahmen zur Prävention zukünftiger Ereignisse. Im Bericht werden der Unfallhergang, die festgestellten oder vermuteten Unfallursachen (etwa technische Mängel oder Fehlverhalten) sowie die ergriffenen Sofortmaßnahmen (z. B. Erste Hilfe, Sicherung des Unfallorts) festgehalten.
Darüber hinaus beinhaltet der Bericht Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen und Vorbeugemaßnahmen, um ähnliche Zwischenfälle künftig zu vermeiden. Ein solcher Bericht ist verpflichtend nach jedem relevanten Vorfall anzufertigen und wird bei Bedarf auch für die Meldung an die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) herangezogen. Im Facility Management dient dieses Dokument der kontinuierlichen Optimierung von Arbeitssicherheit und technischer Verfügbarkeit, da es Erkenntnisse liefert, um den sicheren Betrieb des Plattformwagens stetig zu verbessern.
Herstellerdokumente zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer und sicherheitsrelevanter Informationen zur Bewertung von Risiken beim Betrieb elektrischer Plattformwagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Technische Spezifikationen |
| Verantwortlich | Hersteller / Lieferant |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV. Muss beim Betreiber vorliegen. |
Erläuterung
Nach § 3 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung für ein Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen zu erstellen. Im Falle eines elektrischen Plattformwagens umfasst dies insbesondere die vom Hersteller gelieferten Betriebsanleitungen, technischen Datenblätter, Wartungspläne und Sicherheitsinformationen. Der Hersteller muss gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG alle relevanten Risiken und Schutzmaßnahmen für seine Maschine dokumentieren – einschließlich verbleibender Restrisiken und Hinweise zu Schutzeinrichtungen – und diese Informationen dem Betreiber zur Verfügung stellen.
Diese Unterlagen bilden die Grundlage, auf der das Facility Management alle weiteren Sicherheitskonzepte, Betriebsanweisungen und technischen Prüfpläne entwickelt. In der Praxis werden die Herstellerdokumente in der Anlagen- oder Maschinenakte hinterlegt und bei Schulungen sowie Unterweisungen herangezogen, damit die Bediener mit den spezifischen Vorgaben des Herstellers vertraut sind. Das Vorhandensein und die Beachtung dieser Dokumentation stellen sicher, dass der Betrieb des Plattformwagens im Einklang mit den Herstellerempfehlungen und gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Ergebnisvermerk der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ergebnisvermerk zur Gefährdungsbeurteilung (regelmäßige Überprüfung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei technischen, organisatorischen oder rechtlichen Änderungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Datum und Prüfer |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Wird jährlich oder bei Änderungen überprüft. Bestandteil des Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS). |
Erläuterung
Die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung stellt sicher, dass alle Sicherheitsmaßnahmen und Beurteilungsergebnisse auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Gemäß BetrSichV (z. B. § 3 Abs. 7) muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung in festgelegten Abständen sowie bei wesentlichen Änderungen (technisch, organisatorisch oder rechtlich) überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. Der Ergebnisvermerk dieser Überprüfung dokumentiert das Datum, den Prüfer bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die festgestellten Ergebnisse, inklusive etwaiger nötiger Anpassungsmaßnahmen.
Im Facility Management ist dieser Vorgang ein fester Bestandteil der kontinuierlichen Verbesserung im Arbeitsschutz. Er trägt dazu bei, dass das Unternehmen im Rahmen interner Audits oder Zertifizierungen (z. B. nach ISO 45001 für Arbeitsschutzmanagement oder ISO 9001 für Qualitätsmanagement) nachweisen kann, dass es seine Gefährdungsbeurteilungen systematisch pflegt und alle Schutzmaßnahmen stets wirksam und regelkonform sind. Die regelmäßige Aktualisierung fördert somit eine proaktive Sicherheitskultur und verhindert, dass neue Gefährdungen oder geänderte Bedingungen unberücksichtigt bleiben.
Technische Konformitäts- und Herstellernachweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einbauerklärung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Maschine (z. B. ein fahrbares elektrisches Chassis) nur als unvollständige Maschine in ein Gesamtsystem integriert werden darf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2006/42/EG, 9. ProdSV |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben und Seriennummer |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der technischen Anlagendokumentation. Im FM notwendig zur Nachverfolgung von CE-Konformität und Gewährleistungspflichten. |
Erläuterung
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fordert, dass für unvollständige Maschinen – also Maschinenkomponenten, die noch nicht alle Funktionen einer vollständigen Maschine erfüllen – spezielle technische Unterlagen erstellt werden. Typische Beispiele unvollständiger Maschinen sind vorinstallierte Fahrgestelle, Antriebsmodule oder ähnliche Baugruppen eines Plattformwagens, die erst durch Zusammenbau mit weiteren Komponenten zu einer betriebsfähigen Einheit werden.
Diese technischen Unterlagen (gemäß Anhang VII Teil B der Maschinenrichtlinie) umfassen unter anderem eine Montageanleitung für den Einbau der unvollständigen Maschine, detaillierte technische Zeichnungen und Schaltpläne, die Ergebnisdokumentation einer eigenen Gefahrenanalyse und Risikobewertung sowie eine Einbauerklärung des Herstellers. In der Einbauerklärung bestätigt der Hersteller, dass die unvollständige Maschine den grundlegenden Anforderungen so weit wie möglich entspricht und erst nach vollständigem Zusammenbau und abschließender Konformitätsbewertung in Betrieb genommen werden darf.
Im Facility Management werden diese Unterlagen bereits vor der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels entgegengenommen und als Teil der Anlagenakte dauerhaft archiviert. Dies dient einerseits der Rückverfolgbarkeit der verbauten Komponenten (z. B. bei Rückrufen oder Störungsanalysen) und andererseits der Dokumentation der Konformitätsbewertung: Der Betreiber kann jederzeit nachweisen, dass alle erforderlichen Herstellerinformationen vorlagen und die Montage gemäß den Vorgaben erfolgt ist. Damit wird sichergestellt, dass auch nachträgliche Prüfungen oder Abnahmen (z. B. durch Aufsichtsbehörden) auf eine vollständige Dokumentation zurückgreifen können.
Verpflichtungserklärung der Lieferanten zur Einhaltung von Arbeitsschutzanforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lieferantenverpflichtung – Arbeitsschutz |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Lieferanten und Auftragnehmer die geltenden Arbeitsschutzvorgaben und Sicherheitsnormen einhalten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV-V 1 |
| Schlüsselelemente | • Verpflichtung zur Einhaltung der DGUV-Vorschriften |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil von Liefer- und Wartungsverträgen. Wird bei Fremdfirmenmanagementsystemen regelmäßig geprüft. |
Erläuterung
Gemäß DGUV-Vorschrift 1, § 5 (Grundsätze der Prävention) ist der Auftraggeber verpflichtet, sicherzustellen, dass externe Lieferanten und Dienstleister bei Arbeiten im Betrieb dieselben Arbeitsschutzanforderungen einhalten wie die eigenen Beschäftigten. Um dies zu gewährleisten, wird von jedem Lieferanten in der Regel eine schriftliche Verpflichtungserklärung eingefordert. Darin bestätigt der externe Unternehmer unter anderem, dass er alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln (z. B. DGUV-V 1 und spezifische Branchenvorschriften) beachtet, seinen Mitarbeitern die erforderliche PSA zur Verfügung stellt und nur ausreichend qualifiziertes sowie unterwiesenes Personal einsetzt. Außerdem müssen Lieferanten einen Verantwortlichen für Arbeitssicherheit bzw. einen Sicherheitsbeauftragten benennen und nachweisen, dass ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit beim Auftraggeber eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben.
Die Verpflichtungserklärung wird typischerweise als Bestandteil von Liefer-, Wartungs- oder Werkverträgen vereinbart und im Rahmen des Fremdfirmenmanagements regelmäßig überprüft. Für das Facility Management bedeuten solche Vereinbarungen eine erhebliche Rechts- und Haftungssicherheit. Kommt es zu einem Unfall oder Verstoß, kann der Betreiber nachweisen, die Fremdfirma vertraglich auf die Einhaltung der Arbeitsschutzstandards verpflichtet und Kontrollen durchgeführt zu haben. Dadurch werden Risiken minimiert und es ist sichergestellt, dass Fremdfirmen nach den gleichen hohen Sicherheitsmaßstäben arbeiten wie eigene Mitarbeiter.
