Kommunikation, IT und Automatisierung elektrischer Systeme
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Prüfprotokolle für elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/Typ | Prüfprotokolle bzw. Aufzeichnungen der Prüfergebnisse für elektrische Betriebsmittel |
| Zweck und Umfang | Nachweis, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Sicherheitsanforderungen entsprechen und die Vorgaben der DGUV und VDE einhalten; Grundlage für die Festlegung von Prüffristen und den Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DIN VDE 0701 und DIN VDE 0702 (Erst und Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte); DGUV Information 203 070 (Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel); DGUV Information 203 071 (Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel); DGUV Vorschriften 3 und 4. |
| Schlüssel¬elemente | • Eindeutige Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller, Inventarnummer) |
| Verantwortliche | Zertifizierte Elektrofachkraft bzw. befähigte Prüfperson. |
| Praktische Hinweise | Die Ergebnisse sind in einem Prüfprotokoll, einer Gerätekartei oder einem digitalen System zu dokumentieren. Eine langfristige Aufbewahrung der Messwerte ermöglicht es, den Zustand der Anlagen zu überwachen und Prüffristen anzupassen. Prüfplaketten können am Betriebsmittel angebracht werden, um den nächsten Prüftermin zu kennzeichnen. |
Erläuterung
Prüfprotokolle bilden die zentrale Nachweisgrundlage für die elektrische Sicherheit von Kommunikations‑, Sicherheits‑ und Automationssystemen. Die DGUV‑Information 203‑070 verlangt, dass jede Prüfung dokumentiert wird; die Dokumentation muss so gestaltet sein, dass sie eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dazu gehören die Messverfahren, Messwerte und das Prüfergebnis. Die DGUV‑Information 203‑071 empfiehlt außerdem, Messwerte längerfristig aufzubewahren, damit Zustandsveränderungen der elektrischen Anlage nachvollziehbar sind und Prüffristen bestätigt oder korrigiert werden können. Darüber hinaus sollten Prüfprotokolle die Identifikation des Betriebsmittels, Datum, Prüfumfang, Prüfanlass, Prüfperson und verwendete Prüfgeräte enthalten. Diese Dokumente dienen bei Arbeitsschutz‑ und Brandschutzinspektionen als Beweis für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen und sind im Haftungsfall entscheidend.
Betriebs‑ und Sicherheitshinweise für elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/Typ | Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise für elektrische Betriebsmittel |
| Zweck und Umfang | Bereitstellung von Anleitungen für die sichere Montage, Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung; Aufklärung der Benutzer über bestimmungsgemäße Verwendung, potenzielle Gefahren und Notfallmaßnahmen. |
| Relevante Vorschriften/Normen | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und erste Verordnung zum ProdSG (1. ProdSV); Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (Low Voltage Directive); harmonisierte Normen nach VDE. |
| Schlüssel¬elemente | • Bestimmungsgemäße Verwendung und Funktionsbeschreibung |
| Verantwortliche | Hersteller des elektrischen Betriebsmittels. |
| Praktische Hinweise | Die Anleitungen müssen allen Benutzern zugänglich sein und sollten Bestandteil der technischen Dokumentation im Facility Management sein. Sie bilden die Grundlage für Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen. Für importierte Produkte muss der Einführer sicherstellen, dass die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache vorliegen. |
Erläuterung
Die Bereitstellung von Betriebs‑ und Sicherheitshinweisen ist ein gesetzliches Muss. Nach § 8 der 1. ProdSV hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen dem elektrischen Betriebsmittel in deutscher Sprache beigefügt sind und dass alle Kennzeichnungen und Informationen klar verständlich sind. Auch der Einführer darf ein Gerät nur in Verkehr bringen, wenn sichergestellt ist, dass eine solche deutsche Betriebsanleitung beiliegt. Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU verlangt darüber hinaus, dass elektrische Betriebsmittel innerhalb der definierten Spannungsgrenzen die grundlegenden Sicherheitsziele erfüllen. Facility Manager sind verpflichtet, die vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen in betriebliche Anweisungen zu integrieren, Schulungen zu organisieren und sicherzustellen, dass Benutzer die Inhalte verstehen. Die Dokumente dienen zugleich als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Prüfplanung.
Prüfbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/Typ | Prüfbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| Zweck und Umfang | Zentralisierung der Aufzeichnungen aller regelmäßigen Prüfungen und Inspektionen; Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Behörden, dass die Anforderungen der DGUV Vorschriften eingehalten werden. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) bzw. DGUV Vorschrift 4 für den öffentlichen Dienst; TRBS 1201; VDE 0105 100. |
| Schlüssel¬elemente | • Eintragungen aller durchgeführten Prüfungen (Datum, Prüfumfang, Prüfer) • festgestellte Mängel und durchgeführte Korrekturmaßnahmen • Unterschrift des Prüfers • Hinweise auf die nächste fällige Prüfung. |
| Verantwortliche | Betreiber der Anlage (Eigentümer oder Facility Manager). |
| Praktische Hinweise | Laut § 5 Absatz 3 DGUV Vorschrift 3 ist ein Prüfbuch nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft zu führen. Gleichwohl empfiehlt es sich, ein Prüfbuch oder digitales Prüftool dauerhaft zu führen, um im Haftungsfall schnell und übersichtlich alle Prüfnachweise vorlegen zu können. Das Prüfbuch kommt insbesondere bei behördlichen Kontrollen und Unfalluntersuchungen zum Einsatz. |
Erläuterung
Die DGUV‑Vorschrift 3 verlangt, dass der Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen eine Prüfung durch eine Elektrofachkraft veranlasst. Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, dass auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen ist. Obwohl das Prüfbuch nicht ständig vorgeschrieben ist, gilt seine regelmäßige Führung als gute fachliche Praxis. Die DGUV‑Information 203‑071 weist darauf hin, dass das Fehlen von Prüfprotokollen und Messwerten zur Folge haben kann, dass der Umfang einer Wiederholungsprüfung dem Umfang einer Erstprüfung entspricht. Facility Manager sollten deshalb darauf achten, dass Prüfergebnisse, Schaltpläne und andere Unterlagen vollständig vorliegen. Ein ordentlich geführtes Prüfbuch erleichtert die Planung von Wartungs‑ und Instandsetzungsmaßnahmen, ermöglicht Rückschlüsse auf Fehlertrends und dient als Beweis für die Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen.
